§ 44 PostG (weggefallen)

Postgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
VI§ 44 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Strafbestimmungen

§ 44. Postgesetzübertretungen

Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 9, 17, 20 bis 24 ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Verhängte Geldstrafen fallen dem Bund zu.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.1997
VI§ 44 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Strafbestimmungen

§ 44. Postgesetzübertretungen

Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 9, 17, 20 bis 24 ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Verhängte Geldstrafen fallen dem Bund zu.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten