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(2) Weibliche Mitglieder dürfen wegen der durch ihre Schwangerschaft verursachten Dienstverhinderung nicht entlassen werden. Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 2 und 3 finden Anwendung.
(3) Die Ansprüche des Mitgliedes auf die Bezüge (§ 11 Abs. 1 bis 4) erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied aus einem anderen Grunde als wegen der durch die in Abs. 1 und 2 genannten Umstände verursachten Dienstverhinderung entlassen wird.
(2) Weibliche Mitglieder dürfen wegen der durch ihre Schwangerschaft verursachten Dienstverhinderung nicht entlassen werden. Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 2 und 3 finden Anwendung.
(3) Die Ansprüche des Mitgliedes auf die Bezüge (§ 11 Abs. 1 bis 4) erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied aus einem anderen Grunde als wegen der durch die in Abs. 1 und 2 genannten Umstände verursachten Dienstverhinderung entlassen wird.