§ 25 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
Die Vorschriften des § 24 Abs. 1 § 25 SchauspGund 2 gelten sinngemäß für Verlust und Beschädigung von Kleidungsstücken und sonstigen vom Mitglied einem Beauftragten des Unternehmers zur Beförderung übergebenen Gegenstände während einer Beförderung aus Anlaß der Übersiedlung des Unternehmens an einen anderen Ort oder aus Anlaß einer Reise an den Ort eines vom Unternehmer veranstalteten Gastspieles (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.08.1922 bis 31.12.2010
Die Vorschriften des § 24 Abs. 1 § 25 SchauspGund 2 gelten sinngemäß für Verlust und Beschädigung von Kleidungsstücken und sonstigen vom Mitglied einem Beauftragten des Unternehmers zur Beförderung übergebenen Gegenstände während einer Beförderung aus Anlaß der Übersiedlung des Unternehmens an einen anderen Ort oder aus Anlaß einer Reise an den Ort eines vom Unternehmer veranstalteten Gastspieles (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

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