Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 37. Ersatzleistung bei Verlust oder Beschädigung
Soweit die Post für Verlust oder Beschädigung haftet, hat sie als Ersatz zu leisten: Bei bescheinigten Briefsendungen ohne Wertangabe für Verlust der Sendung oder des gesamten Inhalts 1 000 Schilling; sonst den Betrag, der dem gemeinen Wert, in erster Linie dem handelsüblichen Preis, oder, wenn dieser nicht bestimmbar ist, dem erlittenen Schaden entspricht, höchstens jedoch bei Sendungen mit Wertangabe einen Betrag in Höhe des angegebenen Wertes, bei Briefsendungen ohne Wertangabe 1 000 Schilling und bei Paketen ohne Wertangabe 5 000 Schilling.
§ 37. Ersatzleistung bei Verlust oder Beschädigung
Soweit die Post für Verlust oder Beschädigung haftet, hat sie als Ersatz zu leisten: Bei bescheinigten Briefsendungen ohne Wertangabe für Verlust der Sendung oder des gesamten Inhalts 1 000 Schilling; sonst den Betrag, der dem gemeinen Wert, in erster Linie dem handelsüblichen Preis, oder, wenn dieser nicht bestimmbar ist, dem erlittenen Schaden entspricht, höchstens jedoch bei Sendungen mit Wertangabe einen Betrag in Höhe des angegebenen Wertes, bei Briefsendungen ohne Wertangabe 1 000 Schilling und bei Paketen ohne Wertangabe 5 000 Schilling.