§ 37 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
2§ 37 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Ersatzleistung durch die Post

§ 37. Ersatzleistung bei Verlust oder Beschädigung

Soweit die Post für Verlust oder Beschädigung haftet, hat sie als Ersatz zu leisten: Bei bescheinigten Briefsendungen ohne Wertangabe für Verlust der Sendung oder des gesamten Inhalts 1 000 Schilling; sonst den Betrag, der dem gemeinen Wert, in erster Linie dem handelsüblichen Preis, oder, wenn dieser nicht bestimmbar ist, dem erlittenen Schaden entspricht, höchstens jedoch bei Sendungen mit Wertangabe einen Betrag in Höhe des angegebenen Wertes, bei Briefsendungen ohne Wertangabe 1 000 Schilling und bei Paketen ohne Wertangabe 5 000 Schilling.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1997
2§ 37 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Ersatzleistung durch die Post

§ 37. Ersatzleistung bei Verlust oder Beschädigung

Soweit die Post für Verlust oder Beschädigung haftet, hat sie als Ersatz zu leisten: Bei bescheinigten Briefsendungen ohne Wertangabe für Verlust der Sendung oder des gesamten Inhalts 1 000 Schilling; sonst den Betrag, der dem gemeinen Wert, in erster Linie dem handelsüblichen Preis, oder, wenn dieser nicht bestimmbar ist, dem erlittenen Schaden entspricht, höchstens jedoch bei Sendungen mit Wertangabe einen Betrag in Höhe des angegebenen Wertes, bei Briefsendungen ohne Wertangabe 1 000 Schilling und bei Paketen ohne Wertangabe 5 000 Schilling.

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