§ 19 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 19 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Zwangsmaßnahmen

Postsendungen, die im Gewahrsam der Post sind, dürfen keinen wie immer gearteten exekutionsrechtlichen oder sonstigen behördlichen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Post ist berechtigt, Postsendungen zu öffnen, wenn ihre Abgabe oder sonstige ordnungsgemäße Behandlung nur dadurch möglich ist.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.07.1957 bis 31.12.1997
§ 19 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Zwangsmaßnahmen

Postsendungen, die im Gewahrsam der Post sind, dürfen keinen wie immer gearteten exekutionsrechtlichen oder sonstigen behördlichen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Post ist berechtigt, Postsendungen zu öffnen, wenn ihre Abgabe oder sonstige ordnungsgemäße Behandlung nur dadurch möglich ist.

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