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Die §§ 423 bis 435 des Strafgesetzes über Gefällsübertretungen, PGS Nr. 112/1835, das mit Ah. Patent vom 5. November 1837, PGS Nr. 47/1838, erlassene Postgesetz, die Postwertzeichenschutzverordnung, BGBl. I Nr. 15/1934, und das Portofreiheitsaufhebungsgesetz 1947, BGBl. Nr. 98, treten mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
Die §§ 423 bis 435 des Strafgesetzes über Gefällsübertretungen, PGS Nr. 112/1835, das mit Ah. Patent vom 5. November 1837, PGS Nr. 47/1838, erlassene Postgesetz, die Postwertzeichenschutzverordnung, BGBl. I Nr. 15/1934, und das Portofreiheitsaufhebungsgesetz 1947, BGBl. Nr. 98, treten mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes außer Kraft.