§ 7 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Die Post hat für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen, ausgenommen für den Postzeitungsversand, Geschäftsbedingungen festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen§ 7 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Änderungen der Geschäftsbedingungen, die nicht ausschließlich begünstigende Bedingungen für den Kunden enthalten, treten frühestens einen Monat nach Veröffentlichung in Kraft.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.1997
Die Post hat für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen, ausgenommen für den Postzeitungsversand, Geschäftsbedingungen festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen§ 7 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Änderungen der Geschäftsbedingungen, die nicht ausschließlich begünstigende Bedingungen für den Kunden enthalten, treten frühestens einen Monat nach Veröffentlichung in Kraft.

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