§ 39 ZTG (weggefallen)

Ziviltechnikergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
§ 39 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.Paragraph 39,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis 14 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

  1. 1.Ziffer einsgewerbsmäßig Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist, oder
  2. 2.Ziffer 2unberechtigt eine der im § 38 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oderunberechtigt eine der im Paragraph 38, angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oder
  3. 3.Ziffer 3die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 31 verletzt oderdie Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 31, verletzt oder
  4. 4.Ziffer 4die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß § 32 nicht oder nicht vollständig erfüllt.die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß Paragraph 32, nicht oder nicht vollständig erfüllt.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 08.01.2008 bis 30.06.2019
§ 39 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.Paragraph 39,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis 14 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

  1. 1.Ziffer einsgewerbsmäßig Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist, oder
  2. 2.Ziffer 2unberechtigt eine der im § 38 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oderunberechtigt eine der im Paragraph 38, angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oder
  3. 3.Ziffer 3die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 31 verletzt oderdie Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 31, verletzt oder
  4. 4.Ziffer 4die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß § 32 nicht oder nicht vollständig erfüllt.die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß Paragraph 32, nicht oder nicht vollständig erfüllt.

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