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(1) BetreiberAnbieter haben den Ersatz ihrer Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts binnen vier Wochen nach AbschlussBeendigung der ÜberwachungErmittlungsmaßnahme (§ 137 Abs. 2 StPO) bei sonstigem Verlust bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, das die Überwachung der Telekommunikation angeordnet hat, (§ 1 Abs. 2 zweiter Satz) schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen. Soweit dem Betreiber vomAnbieter durch Staatsanwaltschaft oder Gericht nicht eine vorzeitige Beendigung der Auskunftserteilung oder Überwachung bekannt gegeben wurde, gilt die Überwachungdiese für die Berechnung der Frist mit Ablauf des letzten Tages des vom gerichtlichen Beschlussvon der Anordnung umfassten Überwachungszeitraums als abgeschlossenbeendet.
(2) Bestehen Zweifel über den Umfang der geleisteten Mitwirkung, so hat der BetreiberAnbieter binnen 14 Tagen nach begründeter Aufforderung durch dasStaatsanwaltschaft oder Gericht die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen.
(3) Im Übrigen gelten für den Umfangdie Anspruchsvoraussetzungen, die Geltendmachung und die gerichtlichedas Verfahren zur Bestimmung und Auszahlung des Kostenersatzes die §§ 25 Abs. 1 und, 38 bis 42 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975(GebAG), BGBlBGBl. Nr. 136/1975, gemäß den in § 52 GebAG geregelten Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe, dass auch die Übermittlung des Kostenantrages zur Äußerung an den Beschuldigten unter der in § 138 Abs. Nr. 1365 zweiter Satz StPO geregelten Voraussetzung aufgeschoben werden kann.
(1) BetreiberAnbieter haben den Ersatz ihrer Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts binnen vier Wochen nach AbschlussBeendigung der ÜberwachungErmittlungsmaßnahme (§ 137 Abs. 2 StPO) bei sonstigem Verlust bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, das die Überwachung der Telekommunikation angeordnet hat, (§ 1 Abs. 2 zweiter Satz) schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen. Soweit dem Betreiber vomAnbieter durch Staatsanwaltschaft oder Gericht nicht eine vorzeitige Beendigung der Auskunftserteilung oder Überwachung bekannt gegeben wurde, gilt die Überwachungdiese für die Berechnung der Frist mit Ablauf des letzten Tages des vom gerichtlichen Beschlussvon der Anordnung umfassten Überwachungszeitraums als abgeschlossenbeendet.
(2) Bestehen Zweifel über den Umfang der geleisteten Mitwirkung, so hat der BetreiberAnbieter binnen 14 Tagen nach begründeter Aufforderung durch dasStaatsanwaltschaft oder Gericht die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen.
(3) Im Übrigen gelten für den Umfangdie Anspruchsvoraussetzungen, die Geltendmachung und die gerichtlichedas Verfahren zur Bestimmung und Auszahlung des Kostenersatzes die §§ 25 Abs. 1 und, 38 bis 42 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975(GebAG), BGBlBGBl. Nr. 136/1975, gemäß den in § 52 GebAG geregelten Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe, dass auch die Übermittlung des Kostenantrages zur Äußerung an den Beschuldigten unter der in § 138 Abs. Nr. 1365 zweiter Satz StPO geregelten Voraussetzung aufgeschoben werden kann.