§ 6 ÜKVO Geltendmachung und Bestimmung des Kostenersatzes

Überwachungskostenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBetreiber haben den Ersatz ihrer Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts binnen vier Wochen nach Abschluss der Überwachung bei sonstigem Verlust bei dem Gericht, das die Überwachung der Telekommunikation angeordnet hat, schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen. Soweit dem Betreiber vom Gericht nicht eine vorzeitige Beendigung der Überwachung bekannt gegeben wurde, gilt die Überwachung für die Berechnung der Frist mit Ablauf des letzten Tages des vom gerichtlichen Beschluss umfassten Überwachungszeitraums als abgeschlossen.
  2. (1)Absatz einsAnbieter haben den Ersatz ihrer Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts binnen vier Wochen nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme (§ 137 Abs. 2 StPO) bei sonstigem Verlust bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht (§ 1 Abs. 2 zweiter Satz) schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen. Soweit dem Anbieter durch Staatsanwaltschaft oder Gericht nicht eine vorzeitige Beendigung der Auskunftserteilung oder Überwachung bekannt gegeben wurde, gilt diese für die Berechnung der Frist mit Ablauf des letzten Tages des von der Anordnung umfassten Überwachungszeitraums als beendet.Anbieter haben den Ersatz ihrer Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts binnen vier Wochen nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme (Paragraph 137, Absatz 2, StPO) bei sonstigem Verlust bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht (Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz) schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen. Soweit dem Anbieter durch Staatsanwaltschaft oder Gericht nicht eine vorzeitige Beendigung der Auskunftserteilung oder Überwachung bekannt gegeben wurde, gilt diese für die Berechnung der Frist mit Ablauf des letzten Tages des von der Anordnung umfassten Überwachungszeitraums als beendet.
  3. (2)Absatz 2Bestehen Zweifel über den Umfang der geleisteten Mitwirkung, so hat der BetreiberAnbieter binnen 14 Tagen nach begründeter Aufforderung durch dasStaatsanwaltschaft oder Gericht die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen.
  4. (3)Absatz 3Im Übrigen gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die gerichtliche Bestimmung des Kostenersatzes die §§ 25 Abs. 1 und 38 bis 42 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136.Im Übrigen gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die gerichtliche Bestimmung des Kostenersatzes die Paragraphen 25, Absatz eins und 38 bis 42 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136.
  5. (3)Absatz 3Im Übrigen gelten für die Anspruchsvoraussetzungen, die Geltendmachung und das Verfahren zur Bestimmung und Auszahlung des Kostenersatzes die §§ 25 Abs. 1, 38 bis 42 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, gemäß den in § 52 GebAG geregelten Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe, dass auch die Übermittlung des Kostenantrages zur Äußerung an den Beschuldigten unter der in § 138 Abs. 5 zweiter Satz StPO geregelten Voraussetzung aufgeschoben werden kann.Im Übrigen gelten für die Anspruchsvoraussetzungen, die Geltendmachung und das Verfahren zur Bestimmung und Auszahlung des Kostenersatzes die Paragraphen 25, Absatz eins,, 38 bis 42 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, gemäß den in Paragraph 52, GebAG geregelten Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe, dass auch die Übermittlung des Kostenantrages zur Äußerung an den Beschuldigten unter der in Paragraph 138, Absatz 5, zweiter Satz StPO geregelten Voraussetzung aufgeschoben werden kann.

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.09.2004 bis 31.08.2009
  1. (1)Absatz einsBetreiber haben den Ersatz ihrer Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts binnen vier Wochen nach Abschluss der Überwachung bei sonstigem Verlust bei dem Gericht, das die Überwachung der Telekommunikation angeordnet hat, schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen. Soweit dem Betreiber vom Gericht nicht eine vorzeitige Beendigung der Überwachung bekannt gegeben wurde, gilt die Überwachung für die Berechnung der Frist mit Ablauf des letzten Tages des vom gerichtlichen Beschluss umfassten Überwachungszeitraums als abgeschlossen.
  2. (1)Absatz einsAnbieter haben den Ersatz ihrer Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts binnen vier Wochen nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme (§ 137 Abs. 2 StPO) bei sonstigem Verlust bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht (§ 1 Abs. 2 zweiter Satz) schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen. Soweit dem Anbieter durch Staatsanwaltschaft oder Gericht nicht eine vorzeitige Beendigung der Auskunftserteilung oder Überwachung bekannt gegeben wurde, gilt diese für die Berechnung der Frist mit Ablauf des letzten Tages des von der Anordnung umfassten Überwachungszeitraums als beendet.Anbieter haben den Ersatz ihrer Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts binnen vier Wochen nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme (Paragraph 137, Absatz 2, StPO) bei sonstigem Verlust bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht (Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz) schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen. Soweit dem Anbieter durch Staatsanwaltschaft oder Gericht nicht eine vorzeitige Beendigung der Auskunftserteilung oder Überwachung bekannt gegeben wurde, gilt diese für die Berechnung der Frist mit Ablauf des letzten Tages des von der Anordnung umfassten Überwachungszeitraums als beendet.
  3. (2)Absatz 2Bestehen Zweifel über den Umfang der geleisteten Mitwirkung, so hat der BetreiberAnbieter binnen 14 Tagen nach begründeter Aufforderung durch dasStaatsanwaltschaft oder Gericht die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen.
  4. (3)Absatz 3Im Übrigen gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die gerichtliche Bestimmung des Kostenersatzes die §§ 25 Abs. 1 und 38 bis 42 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136.Im Übrigen gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die gerichtliche Bestimmung des Kostenersatzes die Paragraphen 25, Absatz eins und 38 bis 42 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136.
  5. (3)Absatz 3Im Übrigen gelten für die Anspruchsvoraussetzungen, die Geltendmachung und das Verfahren zur Bestimmung und Auszahlung des Kostenersatzes die §§ 25 Abs. 1, 38 bis 42 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, gemäß den in § 52 GebAG geregelten Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe, dass auch die Übermittlung des Kostenantrages zur Äußerung an den Beschuldigten unter der in § 138 Abs. 5 zweiter Satz StPO geregelten Voraussetzung aufgeschoben werden kann.Im Übrigen gelten für die Anspruchsvoraussetzungen, die Geltendmachung und das Verfahren zur Bestimmung und Auszahlung des Kostenersatzes die Paragraphen 25, Absatz eins,, 38 bis 42 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, gemäß den in Paragraph 52, GebAG geregelten Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe, dass auch die Übermittlung des Kostenantrages zur Äußerung an den Beschuldigten unter der in Paragraph 138, Absatz 5, zweiter Satz StPO geregelten Voraussetzung aufgeschoben werden kann.

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