§ 4 WHG (weggefallen)

Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Wachebediensteter
      1. a)Litera aeinen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odereinen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder
      2. b)Litera beinen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
      in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und
    2. 2.Ziffer 2dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
    3. 3.Ziffer 3dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
    Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.Ziffer 3, ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach Paragraph 9, Absatz eins a, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet undein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, erleidet und
    2. 2.Ziffer 2dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.
  3. (3)Absatz 3Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1).Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Absatz eins, Ziffer eins,).
§ 4 WHG seit 30.06.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.09.2001 bis 30.06.2018
  1. (1)Absatz einsDer Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Wachebediensteter
      1. a)Litera aeinen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odereinen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder
      2. b)Litera beinen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
      in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und
    2. 2.Ziffer 2dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
    3. 3.Ziffer 3dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
    Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.Ziffer 3, ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach Paragraph 9, Absatz eins a, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet undein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, erleidet und
    2. 2.Ziffer 2dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.
  3. (3)Absatz 3Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1).Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Absatz eins, Ziffer eins,).
§ 4 WHG seit 30.06.2018 weggefallen.

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