§ 29 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
§ 29 PostG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. Haftung für Gebühren und Auslagen

Der Absender haftet durch ein Jahr, vom Tag der Aufgabe der Sendung an, für nichtentrichtete Postgebühren sowie für Beträge, welche die Post im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beförderung für den Absender ausgelegt hat. Die Post ist berechtigt, die Sendung zurückzubehalten und durch öffentliche Versteigerungen zu verwerten, wenn die Zahlung der auf der Sendung lastenden Gebühren oder Auslagen vom Absender oder vom Empfänger verweigert wird.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1996
§ 29 PostG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. Haftung für Gebühren und Auslagen

Der Absender haftet durch ein Jahr, vom Tag der Aufgabe der Sendung an, für nichtentrichtete Postgebühren sowie für Beträge, welche die Post im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beförderung für den Absender ausgelegt hat. Die Post ist berechtigt, die Sendung zurückzubehalten und durch öffentliche Versteigerungen zu verwerten, wenn die Zahlung der auf der Sendung lastenden Gebühren oder Auslagen vom Absender oder vom Empfänger verweigert wird.

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