§ 9 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
§ 9 SchauspG (1weggefallen) Das vereinbarte Spielgeld gebührt dem Mitgliede für jede Vorstellung, an der es mitwirktseit 01.01.2011 weggefallen.

(2) Ist Spielgeld ohne Gewährleistung eines Mindestmaßes vereinbart, so gelten fünfzehn Spielgelder im Monate gewährleistet.

(3) Wird das Spielgeld für einen längeren Zeitraum als einen Monat gewährleistet, so gelten so viele Spielgelder monatlich als gewährleistet, als nach dem Verhältnisse dieses Zeitraumes zur Dauer eines Monates auf einen Monat entfallen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.08.1922 bis 31.12.2010
§ 9 SchauspG (1weggefallen) Das vereinbarte Spielgeld gebührt dem Mitgliede für jede Vorstellung, an der es mitwirktseit 01.01.2011 weggefallen.

(2) Ist Spielgeld ohne Gewährleistung eines Mindestmaßes vereinbart, so gelten fünfzehn Spielgelder im Monate gewährleistet.

(3) Wird das Spielgeld für einen längeren Zeitraum als einen Monat gewährleistet, so gelten so viele Spielgelder monatlich als gewährleistet, als nach dem Verhältnisse dieses Zeitraumes zur Dauer eines Monates auf einen Monat entfallen.

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