§ 27 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
§ 27 PostG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. Gebührenpflicht

Die Leistungen der Post dürfen ohne Entrichtung der hiefür festgesetzten Postgebühren nicht in Anspruch genommen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Post ist berechtigt, die zu entrichtenden Postgebühren zu stunden, wenn ihre Einbringung gesichert ist. Postdienstliche Sendungen sind von Postgebühren befreit. Für Blindensendungen sind keine Beförderungsgebühren zu entrichten.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.10.1971 bis 31.12.1996
§ 27 PostG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. Gebührenpflicht

Die Leistungen der Post dürfen ohne Entrichtung der hiefür festgesetzten Postgebühren nicht in Anspruch genommen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Post ist berechtigt, die zu entrichtenden Postgebühren zu stunden, wenn ihre Einbringung gesichert ist. Postdienstliche Sendungen sind von Postgebühren befreit. Für Blindensendungen sind keine Beförderungsgebühren zu entrichten.

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