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(2) Minderjährige, die das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, können in einem Bühnendienstvertrage eine sie treffende, die festen Bezüge eines Monates übersteigende Vertragsstrafe nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vereinbaren. Im übrigen bleiben die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches unberührt.
(2) Minderjährige, die das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, können in einem Bühnendienstvertrage eine sie treffende, die festen Bezüge eines Monates übersteigende Vertragsstrafe nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vereinbaren. Im übrigen bleiben die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches unberührt.