§ 3 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMinderjährige, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, bedürfen zum Abschlusse eines Bühnendienstvertrages der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
  2. (2)Absatz 2Minderjährige, die das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, können in einem Bühnendienstvertrage eine sie treffende, die festen Bezüge eines Monates übersteigende Vertragsstrafe nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vereinbaren. Im übrigen bleiben die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches unberührt.
§ 3 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.08.1922 bis 31.12.2010
  1. (1)Absatz einsMinderjährige, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, bedürfen zum Abschlusse eines Bühnendienstvertrages der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
  2. (2)Absatz 2Minderjährige, die das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, können in einem Bühnendienstvertrage eine sie treffende, die festen Bezüge eines Monates übersteigende Vertragsstrafe nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vereinbaren. Im übrigen bleiben die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches unberührt.
§ 3 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

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