§ 25 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 25 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Beförderungseinrichtungen

Die Beförderungseinrichtungen der Post dürfen durch keine wie immer gearteten exekutionsrechtlichen oder sonstigen behördlichen Zwangsmaßnahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung entzogen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist oder im Zuge eines strafgerichtlichen Verfahrens anderes angeordnet wird.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.07.1957 bis 31.12.1997
§ 25 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Beförderungseinrichtungen

Die Beförderungseinrichtungen der Post dürfen durch keine wie immer gearteten exekutionsrechtlichen oder sonstigen behördlichen Zwangsmaßnahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung entzogen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist oder im Zuge eines strafgerichtlichen Verfahrens anderes angeordnet wird.

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