§ 15 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 15 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Beförderung bei Notständen

Die Post ist berechtigt, im Rahmen staatlicher Hilfsmaßnahmen zur Behebung von allgemeinen Notständen ihre Beförderungseinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.07.1957 bis 31.12.1997
§ 15 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Beförderung bei Notständen

Die Post ist berechtigt, im Rahmen staatlicher Hilfsmaßnahmen zur Behebung von allgemeinen Notständen ihre Beförderungseinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

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