§ 12 NotwegeG

Notwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 12,

Das Gericht hat alle für die Frage der Nothwendigkeit des Nothweges und dessen Gestaltung, sowie für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse unter Zuziehung von zwei Sachverständigen, in der Regel an Ort und Stelle, zu erheben.

In ganz einfachen Fällen kann von der Vornahme einer Localerhebung Umgang genommen werden.

In die Erhebung können auch solche Liegenschaften, welche der wegebedürftige Eigenthümer in seinem Gesuche nicht in Anspruch genommen hat, einbezogen werden, wofern sich deren Benützung zur zweckmäßigsten Gestaltung des Nothweges als erforderlich darstellt. In diesem Falle müssen die Eigenthümer der betreffenden Liegenschaften gleichfalls zur Verhandlung beigezogen werden.

  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat alle für die Begründung des Notwegs, für dessen Gestaltung und für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse unter Beiziehung eines mit den örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vertrauten Sachverständigen zu erheben.
  2. (2)Absatz 2In das Verfahren können auch Liegenschaften, die der Antragsteller in seinem Antrag nicht in Anspruch genommen hat, einbezogen werden, sofern deren Belastung zur zweckmäßigen Gestaltung des Notwegs erforderlich ist. Den Eigentümern dieser Liegenschaften sind der Antrag und die bisherigen Verfahrensergebnisse wie eine Klage zuzustellen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.08.1896 bis 31.12.2004
Paragraph 12,

Das Gericht hat alle für die Frage der Nothwendigkeit des Nothweges und dessen Gestaltung, sowie für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse unter Zuziehung von zwei Sachverständigen, in der Regel an Ort und Stelle, zu erheben.

In ganz einfachen Fällen kann von der Vornahme einer Localerhebung Umgang genommen werden.

In die Erhebung können auch solche Liegenschaften, welche der wegebedürftige Eigenthümer in seinem Gesuche nicht in Anspruch genommen hat, einbezogen werden, wofern sich deren Benützung zur zweckmäßigsten Gestaltung des Nothweges als erforderlich darstellt. In diesem Falle müssen die Eigenthümer der betreffenden Liegenschaften gleichfalls zur Verhandlung beigezogen werden.

  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat alle für die Begründung des Notwegs, für dessen Gestaltung und für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse unter Beiziehung eines mit den örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vertrauten Sachverständigen zu erheben.
  2. (2)Absatz 2In das Verfahren können auch Liegenschaften, die der Antragsteller in seinem Antrag nicht in Anspruch genommen hat, einbezogen werden, sofern deren Belastung zur zweckmäßigen Gestaltung des Notwegs erforderlich ist. Den Eigentümern dieser Liegenschaften sind der Antrag und die bisherigen Verfahrensergebnisse wie eine Klage zuzustellen.

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