§ 12 NotwegeG

Notwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§. 12.

(1) Das Gericht hat alle für die Frage der NothwendigkeitBegründung des Nothweges undNotwegs, für dessen Gestaltung, sowie und für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse unter Zuziehung von zwei Sachverständigen, in der Regel an OrtBeiziehung eines mit den örtlichen und Stelle,wirtschaftlichen Verhältnissen vertrauten Sachverständigen zu erheben.

(2) In ganz einfachen Fällen kann von der Vornahme einer Localerhebung Umgang genommen werden.

In die Erhebungdas Verfahren können auch solche Liegenschaften, welchedie der wegebedürftige EigenthümerAntragsteller in seinem GesucheAntrag nicht in Anspruch genommen hat, einbezogen werden, wofern sichsofern deren BenützungBelastung zur zweckmäßigstenzweckmäßigen Gestaltung des Nothweges alsNotwegs erforderlich darstelltist. In diesem Falle müssenDen Eigentümern dieser Liegenschaften sind der Antrag und die Eigenthümer der betreffenden Liegenschaften gleichfalls zur Verhandlung beigezogen werdenbisherigen Verfahrensergebnisse wie eine Klage zuzustellen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.08.1896 bis 31.12.2004

§. 12.

(1) Das Gericht hat alle für die Frage der NothwendigkeitBegründung des Nothweges undNotwegs, für dessen Gestaltung, sowie und für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse unter Zuziehung von zwei Sachverständigen, in der Regel an OrtBeiziehung eines mit den örtlichen und Stelle,wirtschaftlichen Verhältnissen vertrauten Sachverständigen zu erheben.

(2) In ganz einfachen Fällen kann von der Vornahme einer Localerhebung Umgang genommen werden.

In die Erhebungdas Verfahren können auch solche Liegenschaften, welchedie der wegebedürftige EigenthümerAntragsteller in seinem GesucheAntrag nicht in Anspruch genommen hat, einbezogen werden, wofern sichsofern deren BenützungBelastung zur zweckmäßigstenzweckmäßigen Gestaltung des Nothweges alsNotwegs erforderlich darstelltist. In diesem Falle müssenDen Eigentümern dieser Liegenschaften sind der Antrag und die Eigenthümer der betreffenden Liegenschaften gleichfalls zur Verhandlung beigezogen werdenbisherigen Verfahrensergebnisse wie eine Klage zuzustellen.

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