§ 26 NotwegeG

Notwegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§. 26

Insoweit die in Gemäßheit dieses Gesetzes ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen einer zwangsweisen Vollstreckung bedürfen, kann Die auf Grund derselben die Executiondieses Bundesgesetzes ergangenen Beschlüsse sind nach den Vorschriften des Verfahrens in Streitsachen geführt werdenBestimmungen der Exekutionsordnung zu vollstrecken.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.08.1896 bis 31.12.2004

§. 26

Insoweit die in Gemäßheit dieses Gesetzes ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen einer zwangsweisen Vollstreckung bedürfen, kann Die auf Grund derselben die Executiondieses Bundesgesetzes ergangenen Beschlüsse sind nach den Vorschriften des Verfahrens in Streitsachen geführt werdenBestimmungen der Exekutionsordnung zu vollstrecken.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten