§ 29 ÖPNRV-G 1999 Schüler- und Lehrlingsfreifahrt

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2015 bis 31.12.9999
§ 29.Paragraph 29,

Die Höhe der für den Ersatz der Fahrpreise für die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Umwelt, JugendFamilien und FamilieJugend getragenen finanziellen Mittel sowie der Verrechnungsmodus bestimmen sich nach folgenden Grundsätzen:

Stand vor dem 27.05.2015

In Kraft vom 01.01.2000 bis 27.05.2015
§ 29.Paragraph 29,

Die Höhe der für den Ersatz der Fahrpreise für die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Umwelt, JugendFamilien und FamilieJugend getragenen finanziellen Mittel sowie der Verrechnungsmodus bestimmen sich nach folgenden Grundsätzen:

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