§ 2 WHG (weggefallen)

Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Als besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen§ 2 WHG seit 30.06.2018 weggefallen.

(2) Als besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene von Wachebediensteten sind vorgesehen:

1.

eine einmalige Geldleistung und

2.

eine vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.04.1992 bis 30.06.2018
(1) Als besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen§ 2 WHG seit 30.06.2018 weggefallen.

(2) Als besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene von Wachebediensteten sind vorgesehen:

1.

eine einmalige Geldleistung und

2.

eine vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund.

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