§ 13 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
3§ 13 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Sonstige Beförderung

§ 13. Geldverkehr der Post

Die Post ist berechtigt, Geldbeträge zur Übermittlung anzunehmen, auf Grund von Anweisungen auszuzahlen oder über Auftrag einzuziehen, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt oder hiezu nicht eine andere staatliche Einrichtung berufen ist.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.07.1957 bis 31.12.1997
3§ 13 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Sonstige Beförderung

§ 13. Geldverkehr der Post

Die Post ist berechtigt, Geldbeträge zur Übermittlung anzunehmen, auf Grund von Anweisungen auszuzahlen oder über Auftrag einzuziehen, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt oder hiezu nicht eine andere staatliche Einrichtung berufen ist.

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