§ 7 WHG (weggefallen)

Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Die einmalige Geldleistung des Bundes beträgt 109 009,3 €§ 7 WHG seit 30.06.2018 weggefallen.

(2) Kommen mehrere Hinterbliebene des Wachebediensteten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2018
(1) Die einmalige Geldleistung des Bundes beträgt 109 009,3 €§ 7 WHG seit 30.06.2018 weggefallen.

(2) Kommen mehrere Hinterbliebene des Wachebediensteten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.

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