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Die prozentuelle Höhe der den einzelnen Gemeinden für Zwecke gemäß § 24 Abs. 2 zukommenden Bundesmittel ergibt sich jeweils aus dem Verteilungsschlüssel des vorangegangenen Jahres gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzesaus dem Finanzausgleich. Die prozentuelle Höhe der den einzelnen Gemeinden für Zwecke gemäß Paragraph 24, Absatz 2, zukommenden Bundesmittel ergibt sich jeweils aus dem Verteilungsschlüssel des vorangegangenen Jahres gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzesaus dem Finanzausgleich.
Die prozentuelle Höhe der den einzelnen Gemeinden für Zwecke gemäß § 24 Abs. 2 zukommenden Bundesmittel ergibt sich jeweils aus dem Verteilungsschlüssel des vorangegangenen Jahres gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzesaus dem Finanzausgleich. Die prozentuelle Höhe der den einzelnen Gemeinden für Zwecke gemäß Paragraph 24, Absatz 2, zukommenden Bundesmittel ergibt sich jeweils aus dem Verteilungsschlüssel des vorangegangenen Jahres gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzesaus dem Finanzausgleich.