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Die Post ist berechtigt, Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen sowie andere Sendungen bis zum Höchstgewicht von 20 Kilogramm abweichend von den Bedingungen, die in diesem Bundesgesetz und in der hiezu gemäß § 7 erlassenen Verordnung festgelegt sind, zu befördern, soweit hiefür ein besonderer Dienst zur Verbesserung des Leistungsangebotes eingerichtet ist und die Beförderung der in der Anlage 1 angeführten Postsendungen nicht beeinträchtigt wird. Die Bedingungen, unter denen diese besonderen Dienste in Anspruch genommen werden können, sind unter Beachtung von § 7 durch Verordnung festzulegen. Die Gebühren sind entsprechend dem Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
Die Post ist berechtigt, Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen sowie andere Sendungen bis zum Höchstgewicht von 20 Kilogramm abweichend von den Bedingungen, die in diesem Bundesgesetz und in der hiezu gemäß § 7 erlassenen Verordnung festgelegt sind, zu befördern, soweit hiefür ein besonderer Dienst zur Verbesserung des Leistungsangebotes eingerichtet ist und die Beförderung der in der Anlage 1 angeführten Postsendungen nicht beeinträchtigt wird. Die Bedingungen, unter denen diese besonderen Dienste in Anspruch genommen werden können, sind unter Beachtung von § 7 durch Verordnung festzulegen. Die Gebühren sind entsprechend dem Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.