§ 5 NormG 2016 Grundsätze der Normungsarbeit

Normengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Schaffung von Normen sind insbesondere folgende Prinzipien zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsDie neutrale Gemeinschaftsarbeit mit der Möglichkeit einer Mitarbeit aller interessierten Kreise;
    2. 2.Ziffer 2die Kohärenz;
    3. 3.Ziffer 3die Transparenz;
    4. 4.Ziffer 4die Offenheit;
    5. 5.Ziffer 5der Konsens;
    6. 6.Ziffer 6die Freiwilligkeit der Anwendung von Normen;
    7. 7.Ziffer 7die Unabhängigkeit von Einzelinteressen;
    8. 8.Ziffer 8die Effizienz;
    9. 9.Ziffer 9die Gesetzeskonformität;
    10. 10.Ziffer 10die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten/Nutzen).
  2. (2)Absatz 2Die Mitarbeit steht allen zu den interessierten Kreisen gehörenden fachkundigen Personen offen.
  3. (3)Absatz 3Sofern rein österreichische Normen, die nicht gemäß § 9 verbindlich erklärt wurden, geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die Normungsorganisation dafür Sorge zu tragen, dass diese Normen unverzüglich einer Überarbeitung zugeführt oder gegebenenfalls zur Gänze zurückgezogen werden. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.Sofern rein österreichische Normen, die nicht gemäß Paragraph 9, verbindlich erklärt wurden, geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die Normungsorganisation dafür Sorge zu tragen, dass diese Normen unverzüglich einer Überarbeitung zugeführt oder gegebenenfalls zur Gänze zurückgezogen werden. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.
  4. (4)Absatz 4Sofern europäische oder internationale Normentwürfe geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die Normungsorganisation gegenüber diesen zeitgerecht einen Vorbehalt abzugeben und darf sie internationale Normen nicht übernehmen. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Schaffung von Normen sind insbesondere folgende Prinzipien zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsDie neutrale Gemeinschaftsarbeit mit der Möglichkeit einer Mitarbeit aller interessierten Kreise;
    2. 2.Ziffer 2die Kohärenz;
    3. 3.Ziffer 3die Transparenz;
    4. 4.Ziffer 4die Offenheit;
    5. 5.Ziffer 5der Konsens;
    6. 6.Ziffer 6die Freiwilligkeit der Anwendung von Normen;
    7. 7.Ziffer 7die Unabhängigkeit von Einzelinteressen;
    8. 8.Ziffer 8die Effizienz;
    9. 9.Ziffer 9die Gesetzeskonformität;
    10. 10.Ziffer 10die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten/Nutzen).
  2. (2)Absatz 2Die Mitarbeit steht allen zu den interessierten Kreisen gehörenden fachkundigen Personen offen.
  3. (3)Absatz 3Sofern rein österreichische Normen, die nicht gemäß § 9 verbindlich erklärt wurden, geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die Normungsorganisation dafür Sorge zu tragen, dass diese Normen unverzüglich einer Überarbeitung zugeführt oder gegebenenfalls zur Gänze zurückgezogen werden. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.Sofern rein österreichische Normen, die nicht gemäß Paragraph 9, verbindlich erklärt wurden, geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die Normungsorganisation dafür Sorge zu tragen, dass diese Normen unverzüglich einer Überarbeitung zugeführt oder gegebenenfalls zur Gänze zurückgezogen werden. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.
  4. (4)Absatz 4Sofern europäische oder internationale Normentwürfe geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die Normungsorganisation gegenüber diesen zeitgerecht einen Vorbehalt abzugeben und darf sie internationale Normen nicht übernehmen. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.

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