§ 7 ZTG (weggefallen)

Ziviltechnikergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
Paragraph 7,

Die Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 § 7 ZTGist erfüllt, wenn das Fachgebiet für das eine Befugnis angestrebt wird, dem absolvierten Universitätsstudium oder Fachhochschul-Studiengang entspricht seit 30.06.2019 weggefallen. Die Voraussetzung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, ist erfüllt, wenn das Fachgebiet für das eine Befugnis angestrebt wird, dem absolvierten Universitätsstudium oder Fachhochschul-Studiengang entspricht.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 19.11.2005 bis 30.06.2019
Paragraph 7,

Die Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 § 7 ZTGist erfüllt, wenn das Fachgebiet für das eine Befugnis angestrebt wird, dem absolvierten Universitätsstudium oder Fachhochschul-Studiengang entspricht seit 30.06.2019 weggefallen. Die Voraussetzung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, ist erfüllt, wenn das Fachgebiet für das eine Befugnis angestrebt wird, dem absolvierten Universitätsstudium oder Fachhochschul-Studiengang entspricht.

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