(1) Bedarf ein Unternehmen der Reorganisation, so kann der Unternehmer, sofern er nicht insolvent ist, die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen.(2) Reorganisation ist eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- un... mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz ist auf Kreditinstitute, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen, Wertpapierunternehmen und Finanzinstitute wie insbesondere Leasinggesellschaften nicht anzuwenden. mehr lesen...
Für das Reorganisationsverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel das Unternehmen betrieben wird, für den Bereich des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Handelsgericht Wien. mehr lesen...
(1) Der Unternehmer hat im Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens zu erklären, daß er nicht insolvent ist und das Unternehmen der Reorganisation bedarf.(2) Der Unternehmer hat durch Urkunden, etwa die Jahresabschlüsse für die letzten drei Jahre, andere Unterlagen des Rechnungswesens ... mehr lesen...
(1) Hat der Unternehmer den Reorganisationsbedarf glaubhaft gemacht und ist er nicht offenkundig insolvent, so hat das Gericht das Reorganisationsverfahren einzuleiten. Zugleich hat das Gericht nach Anhörung des Unternehmers, aber ohne an dessen Vorschläge gebunden zu sein, einen Reorganisationsp... mehr lesen...
Im Reorganisationsplan sind die Ursachen des Reorganisationsbedarfs sowie jene Maßnahmen, die zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geplant sind, und deren Erfolgsaussichten darzustellen. Insbesondere hat sich der Reorganisationsplan mit einem allenfalls erforderlichen Reorgani... mehr lesen...
Der Unternehmer hat den Reorganisationsplan fristgerecht dem Gericht und dem Reorganisationsprüfer vorzulegen. Dabei hat er die Zustimmung der in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu den sie jeweils betreffenden Maßnahmen nachzuweisen. Im Zweifel ist anzunehmen, daß diese Zustimmung u... mehr lesen...
(1) Zum Reorganisationsprüfer ist eine unbescholtene, verläßliche und geschäftskundige Person zu bestellen. Sie muß ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein.(2) Der Reorganisationsprüfer darf ... mehr lesen...
Das Gericht kann den Reorganisationsprüfer von Amts wegen oder auf Antrag aus wichtigen Gründen entheben. mehr lesen...
(1) Der Reorganisationsprüfer hat sich unverzüglich über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie über alle sonstigen für die geplante Reorganisation maßgebenden Umstände zu informieren. Er hat längstens innerhalb von 30 Tagen ab seiner Bestellung dem Gericht zu berichten, o... mehr lesen...
Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Reorganisationsprüfer alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hiefür erforderlichen Unterlagen zu gewähren. mehr lesen...
(1) Das Gericht hat das Reorganisationsverfahren aufzuheben, wenn der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen.(2) Der Beschluß ist dem Unternehmer zuzustellen. Je eine Ausf... mehr lesen...
(1) Das Gericht hat das Reorganisationsverfahren einzustellen, wenn1.der Unternehmer insolvent ist oder2.der Unternehmer den Reorganisationsplan nicht rechtzeitig vorlegt oder3.der Unternehmer den Kostenvorschuß für die Ansprüche des Reorganisationsprüfers nicht rechtzeitig erlegt oder4.der Unter... mehr lesen...
(1) Der Unternehmer hat während des Reorganisationszeitraums den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen halbjährlich über die Lage des Unternehmens und den Stand der Reorganisation sowie unverzüglich dann zu berichten, wenn sich die für die Durchführung des Reorganisationsplans maßgebli... mehr lesen...
(1) Der Reorganisationsprüfer hat an den Unternehmer Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Entlohnung für seine Mühewaltung. Er hat diese Ansprüche mit der Vorlage des Gutachtens (§ 10 Abs. 3) und, wenn er die Durchführung des Reorganisationsplans überwacht, für diese Tätigkeit nach jeweils... mehr lesen...
Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben an den Unternehmer Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die sie für die Vorbereitung des Reorganisationsplans zum Vorteil aller Gläubiger aufgewendet haben, wenn sie vom Unternehmer zu diesem Zweck beigezogen worden sind. Sie haben diesen Anspruch i... mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Insolvenzordnung, ausgenommen § 253 Abs. 3 Satz 5, sowie die Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...
Die für die Anfechtung nach der Insolvenzordnung vom Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berechnenden Fristen werden um die Dauer des Reorganisationsverfahrens verlängert, wenn es während der Anfechtungsfrist eingestellt worden ist. mehr lesen...
Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts, der Vertragsauflösung oder der Fälligkeit eines zugezählten Kredits für den Fall der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens ist unzulässig. mehr lesen...
(1) Überbrückungsmaßnahmen sind Rechtshandlungen während des Verfahrens zur Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, Reorganisationsmaßnahmen Rechtshandlungen, die im Reorganisationsplan, auf Grund dessen das Verfahren aufgehoben worden ist, beschrieben sind und während des Verfahren... mehr lesen...
Reorganisationsmaßnahmen unterliegen nicht den Bestimmungen des Eigenkapitalersatzrechts. mehr lesen...
(1) Wird über das Vermögen einer prüfpflichtigen juristischen Person, die ein Unternehmen betreibt, ein Insolvenzverfahren eröffnet, so haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs gegenüber der juristischen Person zur ungeteilten Hand, jedoch je Person nur bis zu 100 000 Euro, für die du... mehr lesen...
Eigenmittelquote im Sinne dieses Gesetzes ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A UGB) einerseits sowie den Posten des Gesamtkapitals (§ 224 Abs. 3 UGB), vermindert um die nach § 225 Abs. 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseit... mehr lesen...
(1) Zur Errechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer sind die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen (§ 224 Abs. 3 B UGB) und Verbindlichkeiten (§ 224 Abs. 3 C UGB), vermindert um die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach § 224 Abs. 2 B III Z 2 und B IV UGB und die nach § 225 Abs. 6 UGB von... mehr lesen...
Hat ein Mitglied des vertretungsbefugten Organs die Einleitung des Reorganisationsverfahrens vorgeschlagen, aber nicht die dafür notwendige Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung erhalten oder wurde ihm wirksam die Weisung erteilt, das Verfahren nicht einzuleiten, so haft... mehr lesen...
(1) Die Haftung tritt nicht ein, wenn die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs unverzüglich nach Erhalt des Berichtes des Abschlußprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs. 1 Z 1) ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders, der zu... mehr lesen...
Die Haftung entfällt, wenn bewiesen wird, daß die Insolvenz aus anderen Gründen als wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist. mehr lesen...
(1) Der Anspruch nach § 22 und nach § 25 kann nur vom Masse- oder Sanierungsverwalter für die Insolvenzmasse geltend gemacht werden.(2) Die juristische Person kann auf den Anspruch nicht verzichten. Gegen den Anspruch kann nicht mit Forderungen an die juristische Person aufgerechnet werden. mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.(2) § 22 Abs. 2, § 23 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.(3) Die §§ 2, 13 Abs. 3, 17, 18, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 und 28 Abs. 1 in der Fassung des Bund... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...
Bundesgesetz über die Reorganisation von Unternehmen (Unternehmensreorganisationsgesetz - URG) *)StF: BGBl. I Nr. 114/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813. S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.) Änderung BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)BGBl. I Nr. 92/2003 ... mehr lesen...
1.Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(Anm.: Z 2 bis 27 betreffen andere Rechtsvorschriften)28.Der Art. 86 (Unternehmensreorganisationsgesetz) ist auf Verhalten der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs anzu... mehr lesen...
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196 umgesetzt. mehr lesen...
(1) Art. II bis V treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.(Anm.: Abs. 2 bis 6 betreffen andere Rechtsvorschriften)(7) § 21 URG in der Fassung des Art. IV ist auf Reorganisationsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eingeleitet werden. mehr lesen...
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens1.der Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat,2.der U... mehr lesen...
Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur zu ersetzen,1.wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, und2.überdies nur mit dem 500 Euro übersteigenden Teil. mehr lesen...
Hersteller (§ 1 Abs. 1 Z 1) ist derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder, der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt. mehr lesen...
Produkt ist jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie. mehr lesen...
(1) Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts1.der Darbietung des Produkts,2.des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,3.des Zeitpunkts, zu dem das P... mehr lesen...
Ein Produkt ist in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer, gleich auf Grund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat. Die Versendung an den Abnehmer genügt. mehr lesen...
(1) Behauptet ein Hersteller oder ein Importeur, die Sache nicht in den Verkehr gebracht oder nicht als Unternehmer gehandelt zu haben, so obliegt ihm der Beweis.(2) Behauptet ein in Anspruch Genommener, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als er es in de... mehr lesen...
Die Haftung kann nicht durch den Mangel eines Verschuldens, sondern nur durch den Nachweis ausgeschlossen werden, daß1.der Fehler auf eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung zurückzuführen ist, der das Produkt zu entsprechen hatte,2.die Eigenschaften des Produkts nach dem Stand der Wisse... mehr lesen...
Die Ersatzpflicht nach diesem Bundesgesetz kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. mehr lesen...
Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, daß auch andere nach anderen Bestimmungen für den Ersatz desselben Schadens haften. mehr lesen...
Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...
(1) Hat ein Ersatzpflichtiger Schadenersatz geleistet und ist der Fehler des Produkts weder von ihm noch von einem seiner Leute verursacht worden, so kann er vom Hersteller des fehlerhaften Endprodukts, Grundstoffs oder Teilprodukts Rückersatz verlangen. Sind mehrere rückersatzpflichtig, so hafte... mehr lesen...
Sofern nach diesem Bundesgesetz bestehende Ersatzansprüche nicht früher verjähren, erlöschen sie zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat seinen Anspruch inzwischen gerichtlich geltend gemacht. mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf die darin vorgesehenen Ersatzansprüche das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch anzuwenden. mehr lesen...
(1) Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuchs und anderer Vorschriften, nach denen Schäden in weiterem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Schäden durch ein nukleares Ereignis, die i... mehr lesen...
Hersteller und Importeure von Produkten sind verpflichtet, in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung oder in anderer geeigneter Weise dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten nach diesem Bundesgesetz bef... mehr lesen...
Als Importeur im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 gilt überdies derjenige Unternehmer, der das Produkt zum Vertrieb von einem EFTA-Staat in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in einen EFTA-Staat oder von einem EFTA-Staat in einen anderen EFTA-Staat ei... mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft. mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz ist auf Schäden durch Produkte, die vor seinem Inkrafttreten in den Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden. mehr lesen...
(1) § 1 Abs. 1 Z 2, § 2, § 9, § 13, § 15 Abs. 2 und § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 95/1993 treten zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *).(2) Die Neufassung dieser Bestimmungen ist auf Schäden durch Produkte, die vor dem im Abs. ... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...
Bundesgesetz vom 21. Jänner 1988 über die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt (Produkthaftungsgesetz)StF: BGBl. Nr. 99/1988 (NR: GP XVII RV 272 AB 438 S. 48. BR: AB 3429 S. 496.) Änderung BGBl. Nr. 95/1993 idF BGBl. Nr. 437/1993 (DFB) (NR: GP XVIII RV 648 AB 779 S. 101. BR: AB 4469 S. 56... mehr lesen...
Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl. Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S 19, die Richtlinie 97/55/EG zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung, A... mehr lesen...
Geht jemand, der gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, keinem Erwerb nach, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde, und gewährt ihm ein Dritter in Kenntnis dieser Pflicht Unterhalt, ohne seinerseits hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, so haftet der Dritte dem U... mehr lesen...
Wo in anderen Bundesgesetzen die §§ 2 oder 3 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1925, BGBl. Nr. 69, über den Schutz des gesetzlichen Unterhaltsanspruches angeführt sind, tritt an die Stelle dieser Anführung die der entsprechenden Bestimmung des vorliegenden Bundesgesetzes. mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...
Bundesgesetz über den Schutz des gesetzlichen Anspruches auf Unterhalt (Unterhaltsschutzgesetz 1985)StF: BGBl. Nr. 452/1985 (WV) Änderung BGBl. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.) mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neue... mehr lesen...
Der Bund hat auf den gesetzlichen Unterhalt minderjähriger Kinder nach diesem Bundesgesetz Vorschüsse zu gewähren. mehr lesen...
(1) Anspruch auf Vorschüsse haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Hat derjenige, mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, in Erfüllung seiner Dienstpflicht gegenüber einer inländischen öf... mehr lesen...
Vorschüsse sind zu gewähren, wenn1.für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und2.der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet sowie das Kind glaubhaft macht (§ 11 Abs. 2), e... mehr lesen...
Vorschüsse sind auch zu gewähren, wenn1.zwar die Voraussetzungen des § 3 Z 1 gegeben sind, aber die Führung einer Exekution nach § 3 Z 2 aussichtslos scheint, besonders weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag e... mehr lesen...
(1) Die Vorschüsse sind, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, jeweils in der beantragten Höhe bis zu dem im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu gewähren.(2) Ein Fremdwährungsbetrag ist auf Inlandswährung umzurechnen; maßgebend ist der Geldkurs an dem der Bewilligung vora... mehr lesen...
(1) Die Vorschüsse dürfen monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs. 1 Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG), nicht übersteigen.(2) In den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der § 5 Abs. 4 und §... mehr lesen...
(1) Das Gericht hat die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit1.in den Fällen der §§ 3 und 4 Z 1 sich aus der Aktenlage ergibt, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgese... mehr lesen...
Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für fünf Jahre zu gewähren. Vorschüsse nach § 4 Z 4 dürfen einem Kind nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur F... mehr lesen...
(1) Wer zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes berufen ist, hat dieses auch bei Stellung des Antrags auf Gewährung von Vorschüssen auf den gesetzlichen Unterhalt und in dem gerichtlichen Verfahren darüber zu vertreten.(2) Der Jugendwohlfahrtsträger wird mit der Zustellung des Beschlu... mehr lesen...
Über die Gewährung von Vorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. mehr lesen...
(1) Die Vorschüsse sind nur auf Antrag zu gewähren.(2) Soweit der Antragsteller die Voraussetzungen der Gewährung von Vorschüssen nicht auf Grund der Pflegschaftsakten, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachweisen kann, sind diese Voraussetzungen durch eine der Wahrheit entsprechende E... mehr lesen...
Der Unterhaltsschuldner und der Präsident des Oberlandesgerichts sind nur zu hören, wenn dadurch Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen geklärt werden können und das Verfahren nicht verzögert wird. mehr lesen...
(1) In dem Beschluß, mit dem die Vorschüsse bewilligt werden, ist1.die Höhe des monatlichen Vorschusses und der Zeitraum zu bestimmen, für den die Vorschüsse gewährt werden; richtet sich die Höhe der Vorschüsse nach § 6 Abs. 2, so ist anstelle der Bestimmung eines festen Betrages auszusprechen, d... mehr lesen...
Der Beschluß, mit dem die Vorschüsse bewilligt werden, ist dem Kind, dem Jugendwohlfahrtsträger, soweit er das Kind nicht ohnedies vertritt, dem Unterhaltsschuldner, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts dem Zahlungsempfänger und gegebenenfalls derjenigen Person, in deren Pflege und Erziehung si... mehr lesen...
(1) Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen können von den Beteiligten nur mit Rekurs angefochten werden. Der Bund übt sein Rekursrecht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts aus.(2) Der Rekurs kann nicht auf Umstände gestützt werden, die den Grund oder die Höhe des Unter... mehr lesen...
(1) Der Beschluß, mit dem das Gericht die Vorschüsse bewilligt, ist sogleich zu vollziehen.(2) Wird gegen den Bewilligungsbeschluss Rekurs erhoben, so hat das Erstgericht oder das Rekursgericht, soweit durch die vorgetragenen Einwendungen begründete Bedenken an der Richtigkeit der angefochtenen E... mehr lesen...
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat auf Grund des Bewilligungsbeschlusses die Vorschüsse jeweils am Ersten eines jeden Monats im voraus auszuzahlen.(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 13)(2) Die Vorschüsse sind demjenigen auszuzahlen, der das Kind pflegt und erzieht, sofern der gesetzliche Ver... mehr lesen...
(1) Das Gericht hat die Vorschüsse für längstens jeweils fünf weitere Jahre zu gewähren, wenn1.dies das Kind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats, für den der letzte Vorschuß gezahlt wird, beantragt und2.keine Bedenken dagegen bestehen, daß die Voraussetzungen der Gewährun... mehr lesen...
(1) Wird der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder tritt ein Fall des § 7 Abs. 1 ein, ohne daß es zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse käme, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorschüsse entsprechend herabzusetzen. Die Herabsetzung ist, gegebenenfalls rückwirkend, mit dem auf ... mehr lesen...
(1) Die Vorschüsse sind einzustellen1.auf Antrag des Kindes (§ 9 Abs. 1),2.auf Antrag des Unterhaltsschuldners, wenn er nachweist, daß er alle fälligen Unterhaltsbeiträge gezahlt und den Unterhaltsbeitrag für die kommenden zwei Monate entweder gleichfalls gezahlt oder zugunsten des Kindes gericht... mehr lesen...
Der gesetzliche Vertreter des Kindes und diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, der Zahlungsempfänger sowie der Unterhaltsschuldner haben dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen. mehr lesen...
(1) Für Vorschüsse, die aufgrund eines im Rechtsmittelverfahren geänderten oder aufgehobenen Beschlusses oder entgegen einer Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse zu Unrecht gezahlt und nicht nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz einbehalten worden sind, haften der gesetzliche Vertreter des Ki... mehr lesen...
Werden die Unterhaltsvorschüsse herabgesetzt oder eingestellt, keine Beträge nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz einbehalten und ergibt sich aus der Aktenlage, daß ein Anspruch auf Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nicht besteht, so ist dies von Amts wegen im Beschluß über die Herabsetzung ode... mehr lesen...
Für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährt... mehr lesen...
(1) Vorschüsse nach den §§ 3 und 4 Z 1 und 4 hat das Kind insoweit zurückzuzahlen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht werden.(2) Der Unterhaltsschuldner hat ab Zustellung des Beschlusses an ihn die Unterhaltsbeiträge an den Jugendwohlfahrtsträger zu zahlen.(3) Die Pflicht de... mehr lesen...
(1) Aus den hereingebrachten Unterhaltsbeiträgen hat der Jugendwohlfahrtsträger zunächst die Forderung des Kindes auf laufende Unterhaltsbeiträge, soweit auf sie keine Vorschüsse gewährt werden, dann die Forderung des Bundes auf Rückzahlung der Vorschüsse und schließlich die Forderung des Kindes ... mehr lesen...
(1) Vorschüsse nach § 4 Z 2 hat der Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichts zurückzuzahlen, soweit er nicht nachweist, daß er nach seinen Lebensverhältnissen außerstande gewesen ist, dem Kind Unterhaltsbeiträge bis zur Höhe der jeweils gewährten V... mehr lesen...
(1) Vorschüsse nach § 4 Z 3 hat der Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichts zurückzuzahlen, soweit dies nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsschuldners unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten und unter Beachtung der Z... mehr lesen...
Mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers gehen die noch nicht eingebrachten Unterhaltsforderungen des Kindes von Gesetzes wegen für die Zeit, für die die Vorschüsse bewilligt worden sind, und im Ausmaß der noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse auf den Bund über; die ... mehr lesen...
(1) Soweit der Unterhaltsschuldner keine schuldbefreienden Zahlungen leistet, hat der Präsident des Oberlandesgerichts die Forderung zwangsweise hereinzubringen.(2) Der Bund tritt von Gesetzes wegen mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger bis zur Höhe der gewäh... mehr lesen...
Mit dem Tod des Unterhaltsschuldners geht dessen Pflicht zur Leistung der Unterhaltsbeiträge, auf die Vorschüsse gewährt worden sind, sowie zur Rückzahlung der Vorschüsse an den Bund bis zum Wert der Verlassenschaft auf die Erben über. Diese Pflicht steht jedoch der zur Leistung des Unterhalts na... mehr lesen...
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die im § 102 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz AußStrG dem Gericht eingeräumten Auskunftsrechte, ausgenommen das in dessen Abs. 2 letzter Satz genannte Recht.(2) Für den Präsidenten des Oberlandesgerichts gelten – soweit ihm ein Kostenersatzans... mehr lesen...
(1) Beeinträchtigt die Durchsetzung des Anspruchs des Bundes an den Unterhaltsschuldner dessen wirtschaftliche Fähigkeit, die Unterhaltsbeiträge an den Bund oder künftig unmittelbar an das Kind zu leisten, so kann mit dem Unterhaltsschuldner die Erfüllung seiner Zahlungspflicht in Teilbeträgen un... mehr lesen...
Als das in diesem Bundesgesetz genannte Oberlandesgericht ist dasjenige zuständig, in dessen Sprengel das Pflegschaftsgericht liegt. mehr lesen...
(1) Zum Zweck der Aus- und Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse sowie der Auskunftserteilung an Verfahrensbeteiligte dürfen folgende Daten zwischen den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Jugendwohlfahrtsträgern mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung ... mehr lesen...
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz betraut.(2) Mit der Vollziehung sind betraut:1.des § 17 Abs. 1 und des § 33 der Bundesminister für Justiz im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jug... mehr lesen...
Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschußgesetz 1985 - UVG)StF: BGBl. Nr. 451/1985 (WV) Änderung BGBl. Nr. 645/1987 (NR: GP XVII RV 170 AB 440 S. 45. BR: AB 3413 S. 495.)BGBl. Nr. 162/1989 (NR: GP XVII RV 172 AB 887 S. 96. BR: AB 365... mehr lesen...
(1) Die §§ 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10a, 12, 13, 14, 16, 18, 19, 21, 22, 24, 26, 27, 28, 33, 34a, 34b und 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.(2) Die §§ 3 Z 2, 8, 10a, 12, 18 Abs. 1, 24 und 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75... mehr lesen...
In Verfahren nach diesem Bundesgesetz findet ein Kostenersatz nicht statt. mehr lesen...
(1) Soweit das für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, ist der Präsident des Oberlandesgerichtes befugt, in der Verfahrensautomation Justiz Daten abzufragen, insbesondere den Unterhaltsschuldner betreffende Unterhalts-, Insolvenz- und Verlassenschaftsverfahren.(2... mehr lesen...
1.Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(Anm.: Z 2 bis 26 betreffen andere Rechtsvorschriften)27.Wurde vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Unterhaltsvorschuss nach § 5 Abs. 2 UVG 1985 in der bisher gelte... mehr lesen...
§ 4 Z 4 UVG in seiner bisher geltenden Fassung samt den hierauf verweisenden Bestimmungen ist auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Festsetzung des Unterhalts eingebracht war. mehr lesen...
(Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmung)(Anm.: Z 2 Außerkrafttretensbestimmung)(Anm.: Z 3 bis 7 ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)8.Die Art. VI Z 1 bis 9 lit. a (§§ 7a, 27a, 28, 29, 32, 42 bis 44 und 49 Abs. 1 JN), 10 bis 12 (§§ 51, 52 und 56 JN) und 14 (§ 104 JN), VI... mehr lesen...
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden. mehr lesen...
(Anm.: Art. XVIII) (1) Hat ein Kind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so sind ihm Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985, BGBl. Nr. 451/1985, in der jeweils geltenden Fassung ungeachtet des Eintritts der Volljährigke... mehr lesen...
Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. mehr lesen...
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...
Kunsthochschulordnung (KHSchO) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 100 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 101 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 102 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 103 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 104 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 105 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 106 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 107 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 108 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) Fundstelle seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 11a WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 11b WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 1 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 97a WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 98a WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 91a WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 78a WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
Signaturgesetz (SigG) Fundstelle seit 01.07.2016 weggefallen. mehr lesen...
(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung der Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 143/1998, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hin... mehr lesen...
(1) Für Sachgüter, für die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß den jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften getroffen werden, ausgenommen für die Lieferung elektrischer Energie und Erdgas, kann die Behörde für die Dauer dieser Maßnahmen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Prei... mehr lesen...
(1) Für die nachstehenden Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der jeweils geltenden Fassung können, ausgenommen für die Abgabe in Apotheken, volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmt werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht vorliegen:1.Stoff... mehr lesen...
Werden für im § 3 Abs. 2 genannte Sachgüter keine Preise bestimmt, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung oder Bescheid verpflichten, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu me... mehr lesen...
(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat auf Antrag zu untersuchen, ob der von einem oder mehreren im Antrag zu bezeichnenden Unternehmen für ein Sachgut oder eine Leistung geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung bei dem betr... mehr lesen...
(Verfassungsbestimmung) (1) Besteht bei Erdöl und seinen Derivaten auf Grund bestimmter, belegbarer Tatsachen Grund zur Annahme, daß der von einem oder mehreren Unternehmen dafür geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung in einem ungewöhnlichen Maße... mehr lesen...
(1) Preise sind im Sinne dieses Bundesgesetzes volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung und im Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder ... mehr lesen...
Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen. mehr lesen...
(1) Für die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise und für die Anordnung eines Preisstopps ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zus... mehr lesen...
(1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ist zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten beziehungsweise des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Preisbe... mehr lesen...
(1) Preise können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein Vorprüfungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und Vertretern der im § 9 A... mehr lesen...
(1) Die für die Preisbestimmung zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Abs. 3 Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Preisbestimmung oder die Anordnung eines Preisstopps erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Ge... mehr lesen...
(1) Für eine nach diesem Bundesgesetz auf Antrag vorgenommene Preisbestimmung ist ein Kostenbeitrag von mindestens 22 Euro und höchstens 435 Euro zu leisten. Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Preisbest... mehr lesen...
Wer an einem Preisbestimmungsverfahren einschließlich des Verfahrens vor der Preiskommission, an einem Verfahren zur Anordnung eines Preisstopps oder an einem Verfahren über Anträge gemäß § 5 Abs. 1 teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertra... mehr lesen...
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder ... mehr lesen...
(1) Personenbezogene Daten, die1.für die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise einschließlich der Festlegung von Bedingungen und der Vorschreibung von Auflagen gemäß § 6 oder2.für die Anordnung eines Preisstopps oder3.für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß § 5 Abs. 1er... mehr lesen...
(1) Wer für ein Sachgut oder eine Leistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sic... mehr lesen...
(1) Wer dem § 7 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 7 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen sowie von Ausgleichsabgabebeträgen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte aber dadurch umgeht, daß er, ohne daß dies d... mehr lesen...
(1) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1973 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen ihn zu verhängen.(2) Der Unternehmer ist n... mehr lesen...
Die Verletzung von Geheimnissen entgegen dem § 13 ist nach § 122 des Strafgesetzbuches zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist. mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf seine Kundmachung folgt. Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 treten mit 19. Februar 1999 in Kraft. Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 und § 4 in der ... mehr lesen...
Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976, hingewiesen wird, treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. mehr lesen...
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen getroffen werden (Preisgesetz 1992)StF: BGBl. Nr. 145/1992 (NR: GP XVIII RV 336 AB 396 S. 59. BR: 4214 AB 4221 S. 550.) Änderung BGBl. I Nr. 143/1998 (NR: GP XX RV 1108 AB 1305 S. 133. BR: AB 5732 S. 643.)(CELEX-N... mehr lesen...
Mit der Vollziehung des Art. II sind1.hinsichtlich der §§ 8 Abs. 5 und 20 Abs. 4 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,2.hinsichtlich des § 9 Abs. 4, soweit dieser sich auf die Bestellung von Vertretern der Bu... mehr lesen...
Die Preise für Sachgüter und Leistungen, ausgenommen für die Lieferung elektrischer Energie und Erdgas, unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche Vorschriften bestehen. mehr lesen...
Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.StF: RGBl. Nr. 142/1867 Änderung StGBl. Nr. 303/1920 (KNV: 379 AB 383 S. 29 u. 32.)BGBl. Nr. 1/1920 (KNV: AB 991 S. 100, 101 u. 102.)BGBl. Nr. 8/... mehr lesen...
(Anm.: Nicht Bestandteil des Bundesrechts; vgl. Art. 6 iVm Art. 149 Abs. 1 B-VG) mehr lesen...
Die öffentlichen Aemter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich.Für Ausländer wird der Eintritt in dieselben von der Erwerbung des österreichischen Staatsbürgerrechtes abhängig gemacht. mehr lesen...
Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung.(Anm.: Abs. 2 ist nicht Bestandteil des Bundesrechts; vgl. Art. 117 Abs. 2 iVm 149 Abs. 1 B-VG)Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt.Abfahrts... mehr lesen...
Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt. mehr lesen...
Jeder Staatsbürger kann an jedem Orte des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen, Liegenschaften jeder Art erwerben und über dieselben frei verfügen, sowie unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben.Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechtes, Liegenschafte... mehr lesen...
Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband ist für immer aufgehoben. Jede aus dem Titel des getheilten Eigenthumes auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar, und es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer derartigen unablösbaren Leistung belastet werden. mehr lesen...
Das Hausrecht ist unverletzlich.Das bestehende Gesetz vom 27. October 1862 (Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 88) zum Schutze des Hausrechtes wird hiemit als Bestandtheil dieses Staatsgrundgesetzes erklärt. mehr lesen...
Das Briefgeheimniß darf nicht verletzt und die Beschlagnahme von Briefen, außer dem Falle einer gesetzlichen Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kriegsfällen oder auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze vorgenommen werden. mehr lesen...
Das Fernmeldegeheimnis darf nicht verletzt werden.Ausnahmen von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes sind nur auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze zulässig. mehr lesen...
Das Petitionsrecht steht Jedermann zu.Petitionen unter einem Gesammtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen. mehr lesen...
Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt. mehr lesen...
Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.Die Presse darf weder unter Censur gestellt, noch durch das Concessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländisch... mehr lesen...
Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet.Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen.Niemand kann zu einer kirchlichen H... mehr lesen...
Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stift... mehr lesen...
Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist. mehr lesen...
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.Für... mehr lesen...
Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei. mehr lesen...
Es steht Jedermann frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will. mehr lesen...
Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache.Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben wird vom Staate anerkannt.In den Ländern, in wel... mehr lesen...
(1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.(2) Verschollen ist nicht, wessen... mehr lesen...
Ein Verschollener kann unter den Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden. mehr lesen...
(1) Die Todeserklärung ist zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind.(2) Vor dem Ende ... mehr lesen...
(1) Wer als Angehöriger einer bewaffneten Macht an einem Kriege, einem kriegsähnlichen Unternehmen oder einem besonderen Einsatz teilgenommen hat, während dieser Zeit im Gefahrgebiet vermißt worden und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der... mehr lesen...
(1) Wer bei einer Fahrt auf See, insbesondere infolge Untergangs des Schiffes, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Untergang des Schiffes oder dem sonstigen die Verschollenheit begründenden Ereignis sechs Monate verstrichen sind.(2) Ist der Untergang des Schiffes, der die ... mehr lesen...
Wer bei einem Fluge, insbesondere infolge Zerstörung des Luftfahrzeugs, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit der Zerstörung des Luftfahrzeugs oder dem sonstigen die Verschollenheit begründenden Ereignis oder, wenn diese Ereignisse nicht feststellbar sind, seit dem letzten Zeitp... mehr lesen...
Wer unter anderen als den in den §§ 4 bis 6 bezeichneten Umständen in eine Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist. mehr lesen...
Liegen bei einem Verschollenen die Voraussetzungen sowohl des § 4 als auch der §§ 5 oder 6 vor, so ist nur der § 4 anzuwenden. mehr lesen...
(1) Die Todeserklärung begründet die Vermutung, daß der Verschollene in dem im Beschluß festgestellten Zeitpunkt gestorben ist.(2) Als Zeitpunkt des Todes ist der Zeitpunkt festzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist.(3) Läßt sich ein solcher Zeitpunkt nicht an... mehr lesen...
Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem im § 9 Abs. 3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat. mehr lesen...
Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind. mehr lesen...
Die inländische Gerichtsbarkeit zur Todeserklärung eines Verschollenen ist gegeben, wenn1.er in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, österreichischer Staatsbürger gewesen ist oder2.er Vermögen im Inland hat oder3.die Tatsache seines Todes für ein im I... mehr lesen...
Zur Todeserklärung eines Verschollenen ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes verfügt wird, sind in dem Verfahren über das Ansuchen um eine Todeserklärung die allgemeinen Anordnungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen in Anwendung zu bringen. mehr lesen...
(1) Alle für die richterliche Beurteilung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sind durch eine amtliche Untersuchung zu ermitteln.(2) In Beziehung auf die Benützung von Beweismitteln und auf die Würdigung der Beweise ist das Gericht an gesetzliche Regeln nicht gebunden.(3) Die Partei, welche da... mehr lesen...
Wenn zu besorgen ist, daß die Feststellung von Tatsachen, welche für die Erwirkung einer Todeserklärung von Einfluß sein können, bei längerem Aufschub unmöglich gemacht oder erheblich erschwert würde, so kann diese Feststellung noch vor dem Ansuchen um Todeserklärung bei demjenigen Bezirksgericht... mehr lesen...
(1) Wird eine Todeserklärung angesucht, so hat das Gericht zur Vertretung des Verschollenen in dem Verfahren einen Kurator zu bestellen; das Gericht kann jedoch davon absehen, wenn nach den Umständen des Falles eine Vertretung des Verschollenen in dem Verfahren entbehrlich ist.(2) Dem Kurator obl... mehr lesen...
(1) Erachtet das Gericht das Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse der Todeserklärung als in einer für die Einleitung des weiteren Verfahrens ausreichenden Weise dargetan, so hat es ein Edikt zu erlassen. In das Edikt ist insbesondere aufzunehmen:a)die Bezeichnung dessen, welcher das Ansuc... mehr lesen...
(1) Nach Ablauf der in dem Edikte bestimmten Frist entscheidet das Gericht auf erneutes Ansuchen über das Begehren um Todeserklärung.(2) Wird die Todeserklärung ausgesprochen, so ist auch der Tag des vermuteten Todes anzugeben. mehr lesen...
Das Ansuchen um eine Todeserklärung kann auch von der Staatsanwaltschaft gestellt werden; ihr ist vor der Bekanntmachung des Edikts und vor der Entscheidung in jedem Falle Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(§ 56 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.) mehr lesen...
(1) Wenn der Beweis des Todes eines Verschollenen nicht durch öffentliche Urkunden herzustellen ist, so kann bei dem in § 13 bezeichneten Gerichte der Beweis des Todes geführt und der Ausspruch erwirkt werden, daß dieser Beweis als hergestellt anzusehen ist.(2) Auf das Verfahren finden die Bestim... mehr lesen...
Das Ansuchen kann auch von der Staatsanwaltschaft gestellt werden; ihr ist vor der Bekanntmachung des Edikts und vor der Entscheidung in jedem Falle Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (§ 57 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.) mehr lesen...
(1) Ist der Verschollene nach der Todeserklärung noch am Leben oder ist er an einem anderen Tag als an dem in der Todeserklärung angegebenen vermuteten Todestag (§ 19) gestorben, so kann der für tot Erklärte oder wer sonst an der Aufhebung oder Berichtigung der Todeserklärung ein rechtliches Inte... mehr lesen...
(1) Wenn der für tot Erklärte persönlich vor Gericht erscheint und die Aufhebung der Todeserklärung verlangt, so hat das Gericht, falls die Identität des Antragstellers mit dem für tot Erklärten unzweifelhaft feststeht, ohne weiteres Verfahren die Aufhebung der Todeserklärung auszusprechen.(2) Im... mehr lesen...
Die Bestimmungen der §§ 23 und 24 sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Verschollener nach der Entscheidung, mittels der der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt worden ist, noch am Leben ist oder an einem anderen Tage, als der nach der Entscheidung als Todestag zu gelten hat (§ 21), gestorb... mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die dem Gesetz vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr. 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, entsprechen, sind am 1. März 1883 in Wirksamkeit getreten und es sind die in diesem Zeitpunkt bestehenden gesetzlichen B... mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die dem Gesetz über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186, entsprechen, sind am 15. Juli 1939 in Kraft getreten.(2) Vom gleichen Zeitpunkte ab sind aufgehoben worden:a)die §§ 24,... mehr lesen...
(1) Die §§ 13 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.(2) § 13 in der im Abs. 1 genannten Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht worden ist.(3) § 18 in der im ... mehr lesen...
(1) Von der Einschaltung des Edikts (§ 18 Abs. 3) in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung kann abgesehen werden, wenn es sich um einen Fall der Kriegsverschollenheit (§ 4) auf Grund des zweiten Weltkrieges handelt. (Verordnung vom 17. Januar 1942, Deutsches RGBl. I S. 31.)(2) Soll ein... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Justiz, im Falle des § 4 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, betraut. mehr lesen...
Todeserklärungsgesetz 1950.StF: BGBl. Nr. 23/1951 (WV) Änderung BGBl. Nr. 304/1978 (NR: GP XIV RV 784 AB 945 S. 96. BR: AB 1841 S. 377.)BGBl. Nr. 135/1983 (NR: GP XV RV 669 AB 1337 S. 144. BR: 2654 AB 2660 S. 432.)BGBl. I Nr. 191/1999 (BG) (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: ... mehr lesen...
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden. mehr lesen...