§ 6 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 6 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Beförderungspflicht

Die Post ist, soweit nicht allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern, verpflichtet, Sendungen zu befördern, wenn ihre Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist und die Beförderungsbedingungen eingehalten sind. Die Post ist berechtigt, Sendungen mit offensichtlich staatsgefährlichem oder unsittlichem Inhalt von der Beförderung auszuschließen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.07.1957 bis 31.12.1997
§ 6 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Beförderungspflicht

Die Post ist, soweit nicht allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern, verpflichtet, Sendungen zu befördern, wenn ihre Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist und die Beförderungsbedingungen eingehalten sind. Die Post ist berechtigt, Sendungen mit offensichtlich staatsgefährlichem oder unsittlichem Inhalt von der Beförderung auszuschließen.

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