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Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß §§ 7 und 10 vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in den §§ 20 § 31 und 31 angeführten Kriterien. Die in § 16 angeführten Planungen der Verkehrsunternehmen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß ParagraphenParagraph 7 und 10, vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in den Paragraphen 20 undParagraph 31, angeführten Kriterien. Die in Paragraph 16, angeführten Planungen der Verkehrsunternehmen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß §§ 7 und 10 vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in den §§ 20 § 31 und 31 angeführten Kriterien. Die in § 16 angeführten Planungen der Verkehrsunternehmen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß ParagraphenParagraph 7 und 10, vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in den Paragraphen 20 undParagraph 31, angeführten Kriterien. Die in Paragraph 16, angeführten Planungen der Verkehrsunternehmen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.