§ 35 ZTG (weggefallen)

Ziviltechnikergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
Die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten ist zu verleihen, wenn die geltend gemachte Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung (§ 6§ 35 ZTG) gleichwertig ist und keiner der im § 5 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 08.01.2008 bis 30.06.2019
Die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten ist zu verleihen, wenn die geltend gemachte Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung (§ 6§ 35 ZTG) gleichwertig ist und keiner der im § 5 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt seit 30.06.2019 weggefallen.

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