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Die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten ist zu verleihen, wenn die geltend gemachte Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung (§ 6§ 35 ZTG) gleichwertig ist und keiner der im § 5 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt seit 30.06.2019 weggefallen. Die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten ist zu verleihen, wenn die geltend gemachte Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung (Paragraph 6,) gleichwertig ist und keiner der im Paragraph 5, Absatz 3, genannten Ausschließungsgründe vorliegt.
Die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten ist zu verleihen, wenn die geltend gemachte Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung (§ 6§ 35 ZTG) gleichwertig ist und keiner der im § 5 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt seit 30.06.2019 weggefallen. Die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten ist zu verleihen, wenn die geltend gemachte Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung (Paragraph 6,) gleichwertig ist und keiner der im Paragraph 5, Absatz 3, genannten Ausschließungsgründe vorliegt.