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GEBÜHRENRECHTLICHE MERKMALE DER POSTSENDUNGEN
Arten der Postsendungen
§ 1. PostG (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996weggefallen)
Ausmaße der Postsendungen und Eignung zur Beförderung
§ 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
Druck
§ 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
§ 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)
Offene Aufgabe
§ 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
Bunde
§ 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
Behörden und Ämter
§ 7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
§ 8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)
Zuordnung von Sendungen zu Briefsendungsarten
§ 9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
Antwortsendungen
§ 10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
Briefe
§ 11. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
Postkarten
§ 12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
§ 13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)
§ 14. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 646/1978)
§ 15. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 690/1991)
§ 16. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)
Massensendungen
§ 17. (Anm.: aufgehoben urch BGBl. Nr. 765/1996)
Blindensendungen
§ 18. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
Zeitungen
§ 19. (1) Tageszeitungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Druckschriften, die in der Regel mindestens fünfmal wöchentlich erscheinen.
(2) Wochenblätter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Druckschriften, die in der Regel wöchentlich, mindestens aber zwölfmal im Kalendervierteljahr erscheinen.
(3) Monatsschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Druckschriften, die mindestens einmal im Kalendervierteljahr erscheinen.
Voraussetzungen für die Zulassung zum Postzeitungsversand
§ 20. (1) Zum Postzeitungsversand sind Zeitungen (Tageszeitungen, Wochenblätter und Monatsschriften) zuzulassen, die
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(2) Zum Postzeitungsversand sind auch Gesetzes-, Verordnungs- und Amtsblätter entsprechend ihrer Erscheinungsweise (§ 19 der Anlage 1) zuzulassen. Sie müssen im Titel oder Untertitel als Gesetz-, Verordnungs- oder Amtsblatt bezeichnet sein.
(3) Nicht zuzulassen sind Druckschriften,
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(4) Abs. 3 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Zeitung
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Zulassungsverfahren für Zeitungen; Änderungen; Widerruf
§ 21. (1) 1. Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand ist vom Medieninhaber (Verleger) bei jener Postbehörde I. Instanz schriftlich zu beantragen, in deren Bereich das für den Verlagsort zuständige Abgabepostamt (Verlagspostamt) liegt. Wird eine Zeitung in mehreren Ausgaben herausgegeben, so ist die Zulassung für jede Ausgabe zu beantragen.
2. Medieninhaber (Verleger) ohne inländischen Verlagsort haben ein inländisches Abgabepostamt als Verlagspostamt namhaft zu machen.
(2) Im Antrag sind
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(3) Dem Antrag sind zwei Probestücke einer Nummer anzuschließen.
(4) Die Postbehörde ist berechtigt, vom Medieninhaber (Verleger) Nachweise oder gutachtliche Stellungnahmen zu verlangen, wenn dies zur Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zum Postzeitungsversand vorliegen, erforderlich ist.
(5) Jede Änderung in den Angaben des Zulassungsantrages ist der Postbehörde I. Instanz unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
(6) 1. Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand ist zu widerrufen, wenn der Medieninhaber (Verleger) die Bedingungen für den Postzeitungsversand (§ 20 der Anlage 1) trotz schriftlicher Ermahnung durch die Postbehörde I. Instanz nicht einhält oder wenn die Zeitung nicht entsprechend der Erscheinungsweise (§ 19 der Anlage 1) mit der Post versendet wird und eine von der Postbehörde I. Instanz festgesetzte angemessene Nachfrist für die Aufgabe der versäumten Nummern ungenützt verstrichen ist.
2. Wurde die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand widerrufen, weil der Versand nicht entsprechend der Erscheinungsweise erfolgt ist, darf die Zeitung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Widerrufsbescheides neuerlich zum Postzeitungsversand zugelassen werden.
(7) Wird von einer zum Postzeitungsversand zugelassenen Zeitung nur eine Nummer mit der Post versendet, ist je Sendung die Gebühr für Massensendungen zu entrichten, wenn die entrichteten Beförderungsgebühren für Zeitungen niedriger waren. Hiebei sind folgende Gebühren anzuwenden:
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(8) 1. Die Zulassung zum Postzeitungsversand gilt für das laufende Kalenderjahr. Sie gilt jeweils ein weiteres Kalenderjahr, sofern die Postbehörde nicht von Z 2 Gebrauch macht.
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Ausstattung von Zeitungssendungen; Zeitungsbeilagen
§ 22. (1) Zeitungssendungen sind offen oder unverpackt aufzugeben. Auf der Zeitungssendung, bei unverpackter Aufgabe auf dem ersten oder letzten Blatt der Zeitung, müssen
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(2) Die persönliche Anschrift der Zeitungssendung muß die Postleitzahl enthalten.
(3) 1. Tageszeitungen und Wochenblätter dürfen anschriftslos versandt werden.
2. Monatsschriften sind von der Postbehörde I. Instanz zum anschriftslosen Versand zuzulassen, wenn mindestens 60 000 Stück einer jeden Nummer bei der Post aufgegeben werden.
(4) Die Postbehörde I. Instanz hat über schriftlichen Antrag für bestimmte Nummern einer Zeitung die allgemein gehaltene Anschrift „An einen Haushalt'' zuzulassen, wenn die Zeitung von
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(5) 1. Die Postbehörde I. Instanz hat über schriftlichen Antrag für einen Teil der Auflage bestimmter Nummern einer Zeitung, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 4 fällt, auch die allgemein gehaltene Anschrift „An einen Haushalt'' zuzulassen.
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(6) 1. Der Zeitung dürfen Abbildungen und Muster beigegeben werden, die mit ihr fest verbunden und nicht stärker als ein Millimeter sind.
2. Bestellkarten, die in Verbindung mit einem Inserat stehen und auf der Seite der Zeitung, auf der sich das Inserat befindet, befestigt sind, gelten als Bestandteil des Inserates.
(7) Der Zeitung dürfen
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(8) Auf den gedruckten Beilagen (Zeitungsbeilagen) dürfen Abbildungen und Muster mit einer Stärke von höchstens einem Millimeter angebracht sein. Die Abbildungen und Muster zusammen dürfen das Gewicht der Beilage nicht überschreiten.
(9) Das Gewicht der eigenen und fremden Beilagen einschließlich der Abbildungen und Muster darf zusammen 40 Gramm nicht überschreiten.
(10) Das Gewicht der Zeitungssendung (Zeitung samt Beilagen und Verpackung) darf ein Kilogramm nicht überschreiten.
Aufgabe von Zeitungen
§ 23. (1) 1. Zeitungen sind in einer Anzahl von mindestens dreihundert Stück (ausgenommen Nachlieferungen), die inhaltlich vollkommen gleich sind, gleichzeitig beim Postschalter aufzugeben.
2. Zeitungen (auch Nachlieferungen) sind vom Postamt nicht anzunehmen, wenn seit ihrem Erscheinen mehr als drei Monate verflossen sind01.01.1998 weggefallen.
(2) 1. Zeitungen sind in Orts-, Leitstrecken-, Leitgebiets- und Leitzonenbunden aufzugeben.
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(3) Auf den Zeitungsbunden, -paketen oder -beuteln sind entsprechend ihrem Inhalt der Leitort, die Leitstrecke, das Leitgebiet oder die Leitzone sowie die Anzahl der enthaltenen Sendungen anzugeben.
(4) Verschiedene Zeitungssendungen dürfen nur dann zu einem Bund, Paket oder Beutel vereinigt werden, wenn für jede Zeitungssendung die Beförderungsgebühr je Kilogramm zu entrichten ist.
(5) Bunde mit Zeitungen mit der allgemein gehaltenen Anschrift „An einen Haushalt'' sind in gleicher Weise wie Bunde mit Massensendungen ohne Anschrift (§ 17 Abs. 6 Z 2) zu gliedern und zu beschriften.
Ermittlung der Gebühren bei Zeitungen
§ 24. (1) Bei der Ermittlung der zu entrichtenden Beförderungsgebühren für Zeitungen ist das Gewicht von Beilagen sowie der Verpackung miteinzubeziehen.
(2) 1. Für fremde Beilagen ist außerdem die Zeitungsbeilagengebühr für jede einzelne Beilage zu entrichten.
2. Mehrere unter einem Umschlag beigelegte oder miteinander fest verbundene fremde Beilagen gelten als eine Zeitungsbeilage, wenn sie von einem Auftraggeber stammen und mit ihnen nur für ein Unternehmen geworben wird.
Pakete
§ 25. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
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GEBÜHRENRECHTLICHE MERKMALE DER POSTSENDUNGEN
Arten der Postsendungen
§ 1. PostG (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996weggefallen)
Ausmaße der Postsendungen und Eignung zur Beförderung
§ 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
Druck
§ 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
§ 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)
Offene Aufgabe
§ 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
Bunde
§ 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
Behörden und Ämter
§ 7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
§ 8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)
Zuordnung von Sendungen zu Briefsendungsarten
§ 9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
Antwortsendungen
§ 10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
Briefe
§ 11. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
Postkarten
§ 12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
§ 13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)
§ 14. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 646/1978)
§ 15. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 690/1991)
§ 16. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)
Massensendungen
§ 17. (Anm.: aufgehoben urch BGBl. Nr. 765/1996)
Blindensendungen
§ 18. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
Zeitungen
§ 19. (1) Tageszeitungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Druckschriften, die in der Regel mindestens fünfmal wöchentlich erscheinen.
(2) Wochenblätter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Druckschriften, die in der Regel wöchentlich, mindestens aber zwölfmal im Kalendervierteljahr erscheinen.
(3) Monatsschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Druckschriften, die mindestens einmal im Kalendervierteljahr erscheinen.
Voraussetzungen für die Zulassung zum Postzeitungsversand
§ 20. (1) Zum Postzeitungsversand sind Zeitungen (Tageszeitungen, Wochenblätter und Monatsschriften) zuzulassen, die
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(2) Zum Postzeitungsversand sind auch Gesetzes-, Verordnungs- und Amtsblätter entsprechend ihrer Erscheinungsweise (§ 19 der Anlage 1) zuzulassen. Sie müssen im Titel oder Untertitel als Gesetz-, Verordnungs- oder Amtsblatt bezeichnet sein.
(3) Nicht zuzulassen sind Druckschriften,
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(4) Abs. 3 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Zeitung
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Zulassungsverfahren für Zeitungen; Änderungen; Widerruf
§ 21. (1) 1. Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand ist vom Medieninhaber (Verleger) bei jener Postbehörde I. Instanz schriftlich zu beantragen, in deren Bereich das für den Verlagsort zuständige Abgabepostamt (Verlagspostamt) liegt. Wird eine Zeitung in mehreren Ausgaben herausgegeben, so ist die Zulassung für jede Ausgabe zu beantragen.
2. Medieninhaber (Verleger) ohne inländischen Verlagsort haben ein inländisches Abgabepostamt als Verlagspostamt namhaft zu machen.
(2) Im Antrag sind
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(3) Dem Antrag sind zwei Probestücke einer Nummer anzuschließen.
(4) Die Postbehörde ist berechtigt, vom Medieninhaber (Verleger) Nachweise oder gutachtliche Stellungnahmen zu verlangen, wenn dies zur Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zum Postzeitungsversand vorliegen, erforderlich ist.
(5) Jede Änderung in den Angaben des Zulassungsantrages ist der Postbehörde I. Instanz unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
(6) 1. Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand ist zu widerrufen, wenn der Medieninhaber (Verleger) die Bedingungen für den Postzeitungsversand (§ 20 der Anlage 1) trotz schriftlicher Ermahnung durch die Postbehörde I. Instanz nicht einhält oder wenn die Zeitung nicht entsprechend der Erscheinungsweise (§ 19 der Anlage 1) mit der Post versendet wird und eine von der Postbehörde I. Instanz festgesetzte angemessene Nachfrist für die Aufgabe der versäumten Nummern ungenützt verstrichen ist.
2. Wurde die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand widerrufen, weil der Versand nicht entsprechend der Erscheinungsweise erfolgt ist, darf die Zeitung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Widerrufsbescheides neuerlich zum Postzeitungsversand zugelassen werden.
(7) Wird von einer zum Postzeitungsversand zugelassenen Zeitung nur eine Nummer mit der Post versendet, ist je Sendung die Gebühr für Massensendungen zu entrichten, wenn die entrichteten Beförderungsgebühren für Zeitungen niedriger waren. Hiebei sind folgende Gebühren anzuwenden:
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Ausstattung von Zeitungssendungen; Zeitungsbeilagen
§ 22. (1) Zeitungssendungen sind offen oder unverpackt aufzugeben. Auf der Zeitungssendung, bei unverpackter Aufgabe auf dem ersten oder letzten Blatt der Zeitung, müssen
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(3) 1. Tageszeitungen und Wochenblätter dürfen anschriftslos versandt werden.
2. Monatsschriften sind von der Postbehörde I. Instanz zum anschriftslosen Versand zuzulassen, wenn mindestens 60 000 Stück einer jeden Nummer bei der Post aufgegeben werden.
(4) Die Postbehörde I. Instanz hat über schriftlichen Antrag für bestimmte Nummern einer Zeitung die allgemein gehaltene Anschrift „An einen Haushalt'' zuzulassen, wenn die Zeitung von
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(6) 1. Der Zeitung dürfen Abbildungen und Muster beigegeben werden, die mit ihr fest verbunden und nicht stärker als ein Millimeter sind.
2. Bestellkarten, die in Verbindung mit einem Inserat stehen und auf der Seite der Zeitung, auf der sich das Inserat befindet, befestigt sind, gelten als Bestandteil des Inserates.
(7) Der Zeitung dürfen
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(8) Auf den gedruckten Beilagen (Zeitungsbeilagen) dürfen Abbildungen und Muster mit einer Stärke von höchstens einem Millimeter angebracht sein. Die Abbildungen und Muster zusammen dürfen das Gewicht der Beilage nicht überschreiten.
(9) Das Gewicht der eigenen und fremden Beilagen einschließlich der Abbildungen und Muster darf zusammen 40 Gramm nicht überschreiten.
(10) Das Gewicht der Zeitungssendung (Zeitung samt Beilagen und Verpackung) darf ein Kilogramm nicht überschreiten.
Aufgabe von Zeitungen
§ 23. (1) 1. Zeitungen sind in einer Anzahl von mindestens dreihundert Stück (ausgenommen Nachlieferungen), die inhaltlich vollkommen gleich sind, gleichzeitig beim Postschalter aufzugeben.
2. Zeitungen (auch Nachlieferungen) sind vom Postamt nicht anzunehmen, wenn seit ihrem Erscheinen mehr als drei Monate verflossen sind01.01.1998 weggefallen.
(2) 1. Zeitungen sind in Orts-, Leitstrecken-, Leitgebiets- und Leitzonenbunden aufzugeben.
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(3) Auf den Zeitungsbunden, -paketen oder -beuteln sind entsprechend ihrem Inhalt der Leitort, die Leitstrecke, das Leitgebiet oder die Leitzone sowie die Anzahl der enthaltenen Sendungen anzugeben.
(4) Verschiedene Zeitungssendungen dürfen nur dann zu einem Bund, Paket oder Beutel vereinigt werden, wenn für jede Zeitungssendung die Beförderungsgebühr je Kilogramm zu entrichten ist.
(5) Bunde mit Zeitungen mit der allgemein gehaltenen Anschrift „An einen Haushalt'' sind in gleicher Weise wie Bunde mit Massensendungen ohne Anschrift (§ 17 Abs. 6 Z 2) zu gliedern und zu beschriften.
Ermittlung der Gebühren bei Zeitungen
§ 24. (1) Bei der Ermittlung der zu entrichtenden Beförderungsgebühren für Zeitungen ist das Gewicht von Beilagen sowie der Verpackung miteinzubeziehen.
(2) 1. Für fremde Beilagen ist außerdem die Zeitungsbeilagengebühr für jede einzelne Beilage zu entrichten.
2. Mehrere unter einem Umschlag beigelegte oder miteinander fest verbundene fremde Beilagen gelten als eine Zeitungsbeilage, wenn sie von einem Auftraggeber stammen und mit ihnen nur für ein Unternehmen geworben wird.
Pakete
§ 25. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)