Anl. 1 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
AnlageAnl. 1

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GEBÜHRENRECHTLICHE MERKMALE DER POSTSENDUNGEN

Arten der Postsendungen

§ 1. PostG (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996weggefallen)

Ausmaße der Postsendungen und Eignung zur Beförderung

§ 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)

Druck

§ 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)

§ 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)

Offene Aufgabe

§ 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)

Bunde

§ 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)

Behörden und Ämter

§ 7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)

§ 8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)

Zuordnung von Sendungen zu Briefsendungsarten

§ 9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)

Antwortsendungen

§ 10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)

Briefe

§ 11. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)

Postkarten

§ 12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)

§ 13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)

§ 14. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 646/1978)

§ 15. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 690/1991)

§ 16. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)

Massensendungen

§ 17. (Anm.: aufgehoben urch BGBl. Nr. 765/1996)

Blindensendungen

§ 18. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)

Zeitungen

§ 19. (1) Tageszeitungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Druckschriften, die in der Regel mindestens fünfmal wöchentlich erscheinen.

(2) Wochenblätter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Druckschriften, die in der Regel wöchentlich, mindestens aber zwölfmal im Kalendervierteljahr erscheinen.

(3) Monatsschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Druckschriften, die mindestens einmal im Kalendervierteljahr erscheinen.

Voraussetzungen für die Zulassung zum Postzeitungsversand

§ 20. (1) Zum Postzeitungsversand sind Zeitungen (Tageszeitungen, Wochenblätter und Monatsschriften) zuzulassen, die

1.

unter demselben Titel, in fortlaufenden Nummern mit verschiedenem Inhalt erscheinen,

2.

der Information über das Tagesgeschehen dienen oder dazu bestimmt sind, über Angelegenheiten der Religion, der Kultur, der Kunst, der Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Sportes oder des Vereinslebens in presseüblicher Weise zu berichten.

(2) Zum Postzeitungsversand sind auch Gesetzes-, Verordnungs- und Amtsblätter entsprechend ihrer Erscheinungsweise (§ 19 der Anlage 1) zuzulassen. Sie müssen im Titel oder Untertitel als Gesetz-, Verordnungs- oder Amtsblatt bezeichnet sein.

(3) Nicht zuzulassen sind Druckschriften,

1.

die nicht in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gedruckt, verlegt und herausgegeben werden,

2.

die Teile eines zu einem abgeschlossenen Ganzen bestimmten Werkes bilden,

3.

die zum Zweck der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden oder solchen Zwecken unmittelbar oder mittelbar dienen und

4.

für die der Medieninhaber (Verleger) vom Empfänger kein Entgelt verlangt.

(4) Abs. 3 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Zeitung

1.

von einer Behörde oder einem Amt herausgegeben wird und vorwiegend der amtlichen Berichterstattung oder Verlautbarung dient,

2.

von einer inländischen politischen Partei oder von einer ihrer Organisationen herausgegeben wird und vorwiegend der Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik dient,

3.

von einem Wahlwerber (einer wahlwerbenden Gruppe) für die Wahl des Bundespräsidenten, für Wahlen zu den allgemeinen nationalen oder supranationalen Vertretungskörpern, für Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder für Wahlen zu den Organen der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Hochschulen herausgegeben wird und vorwiegend der Wahlwerbung oder Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik dient. Eine Zulassung darf frühestens drei Monate vor dem Wahltermin erfolgen. Ist der Herausgeber noch nicht als Wahlwerber anerkannt, hat er seine ernsthafte Absicht, als solcher aufzutreten, glaubhaft zu machen. Die Zulassung erlischt einen Monat nach dem Wahltermin.

4.

von einem Verein nach dem Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233, in der jeweils geltenden Fassung herausgegeben und vorwiegend an Vereinsmitglieder versendet wird,

5.

von einer im Inland gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft herausgegeben wird und vorwiegend der Berichterstattung über Angelegenheiten der Religion dient oder

6.

von einer inländischen juristischen Person, die nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar karitativen Zwecken dient, zum Zweck der Spendensammlung herausgegeben wird, sofern Beiträge oder Annoncen, die der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung unmittelbar oder mittelbar dienen, zehn vom Hundert der bedruckten Fläche nicht übersteigen.

Zulassungsverfahren für Zeitungen; Änderungen; Widerruf

§ 21. (1) 1. Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand ist vom Medieninhaber (Verleger) bei jener Postbehörde I. Instanz schriftlich zu beantragen, in deren Bereich das für den Verlagsort zuständige Abgabepostamt (Verlagspostamt) liegt. Wird eine Zeitung in mehreren Ausgaben herausgegeben, so ist die Zulassung für jede Ausgabe zu beantragen.

2. Medieninhaber (Verleger) ohne inländischen Verlagsort haben ein inländisches Abgabepostamt als Verlagspostamt namhaft zu machen.

(2) Im Antrag sind

1.

der Titel der Zeitung,

2.

der Name und der Wohnort des Herausgebers und des Medieninhabers (Verlegers),

3.

die Erscheinungsweise und

4.

das Postamt (die Postämter), bei dem (bei denen) die Zeitung aufgegeben werden soll,

anzugeben.

(3) Dem Antrag sind zwei Probestücke einer Nummer anzuschließen.

(4) Die Postbehörde ist berechtigt, vom Medieninhaber (Verleger) Nachweise oder gutachtliche Stellungnahmen zu verlangen, wenn dies zur Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zum Postzeitungsversand vorliegen, erforderlich ist.

(5) Jede Änderung in den Angaben des Zulassungsantrages ist der Postbehörde I. Instanz unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

(6) 1. Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand ist zu widerrufen, wenn der Medieninhaber (Verleger) die Bedingungen für den Postzeitungsversand (§ 20 der Anlage 1) trotz schriftlicher Ermahnung durch die Postbehörde I. Instanz nicht einhält oder wenn die Zeitung nicht entsprechend der Erscheinungsweise (§ 19 der Anlage 1) mit der Post versendet wird und eine von der Postbehörde I. Instanz festgesetzte angemessene Nachfrist für die Aufgabe der versäumten Nummern ungenützt verstrichen ist.

2. Wurde die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand widerrufen, weil der Versand nicht entsprechend der Erscheinungsweise erfolgt ist, darf die Zeitung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Widerrufsbescheides neuerlich zum Postzeitungsversand zugelassen werden.

(7) Wird von einer zum Postzeitungsversand zugelassenen Zeitung nur eine Nummer mit der Post versendet, ist je Sendung die Gebühr für Massensendungen zu entrichten, wenn die entrichteten Beförderungsgebühren für Zeitungen niedriger waren. Hiebei sind folgende Gebühren anzuwenden:

1.

Für Zeitungen mit der Anschrift „An einen Haushalt'' im Gewicht bis 250 Gramm die Gebühren für Massensendungen ohne Anschrift, für Sendungen mit einem höheren Gewicht die Gebühren für Massensendungen mit persönlicher Anschrift in Ortsbunden.

2.

Für Zeitungen mit persönlicher Anschrift und für zum anschriftslosen Versand zugelassene Zeitungen die Gebühren für Massensendungen mit persönlicher Anschrift in Leitgebietsbunden.

3.

Für die Aufgabe beim Abgabepostamt vorgesehene Ermäßigungen werden nicht gewährt.

(8) 1. Die Zulassung zum Postzeitungsversand gilt für das laufende Kalenderjahr. Sie gilt jeweils ein weiteres Kalenderjahr, sofern die Postbehörde nicht von Z 2 Gebrauch macht.

2.

Die Postbehörde I. Instanz ist berechtigt, den Medieninhaber (Verleger) bis 30. Juni jeden Jahres aufzufordern, bis 30. September einen Antrag auf Zulassung für das folgende Kalenderjahr einzubringen, wenn sie Bedenken hat, ob die Zulassung gerechtfertigt war. Durch diese Aufforderung wird eine Verlängerung der bisherigen Zulassung gemäß Z 1, 2. Satz ausgeschlossen. Wird der Antrag fristgerecht eingebracht und über ihn erst nach dem Ende des laufenden Kalenderjahres entschieden, gilt die bisherige Zulassung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über diesen Antrag.

3.

Die Z 1 und 2 gelten auch für Zeitungen, die am 1. März 1981 zum Postzeitungsversand zugelassen sind.

Ausstattung von Zeitungssendungen; Zeitungsbeilagen

§ 22. (1) Zeitungssendungen sind offen oder unverpackt aufzugeben. Auf der Zeitungssendung, bei unverpackter Aufgabe auf dem ersten oder letzten Blatt der Zeitung, müssen

1.

der Vermerk „P.b.b.'' und

2.

die Bezeichnung des Verlagspostamtes sowie dessen Postleitzahl, wenn diese nicht aus der Bezeichnung des Verlagspostamtes hervorgeht,

auffällig angegeben sein.

(2) Die persönliche Anschrift der Zeitungssendung muß die Postleitzahl enthalten.

(3) 1. Tageszeitungen und Wochenblätter dürfen anschriftslos versandt werden.

2. Monatsschriften sind von der Postbehörde I. Instanz zum anschriftslosen Versand zuzulassen, wenn mindestens 60 000 Stück einer jeden Nummer bei der Post aufgegeben werden.

(4) Die Postbehörde I. Instanz hat über schriftlichen Antrag für bestimmte Nummern einer Zeitung die allgemein gehaltene Anschrift „An einen Haushalt'' zuzulassen, wenn die Zeitung von

1.

einem obersten Organ des Bundes oder der Länder,

2.

einem Bundesministerium oder einem Amt der Landesregierung,

3.

einer Gemeinde,

4.

einer gesetzlichen beruflichen Vertretung,

5.

einer inländischen politischen Partei oder einer ihrer Organisationen,

6.

einem Wahlwerber für die Wahl des Bundespräsidenten, für Wahlen zu den allgemeinen nationalen oder supranationalen Vertretungskörpern, für Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder für Wahlen zu den Organen der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Hochschulen oder

7.

einer im Inland gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

herausgegeben wird.

(5) 1. Die Postbehörde I. Instanz hat über schriftlichen Antrag für einen Teil der Auflage bestimmter Nummern einer Zeitung, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 4 fällt, auch die allgemein gehaltene Anschrift „An einen Haushalt'' zuzulassen.

2.

Die Zeitungssendungen müssen den mit einer persönlichen Anschrift oder anschriftslos versandten Zeitungssendungen derselben Nummer - ausgenommen Beilagen - inhaltlich vollkommen gleichen.

3.

Sondernummern sind ausgeschlossen.

4.

Im Antrag sind das Postamt (die Postämter), bei dem (bei denen) die Zeitungssendungen aufgegeben werden sollen, die Anzahl der Sendungen jeder Nummer und der Tag (die Tage) der Aufgabe anzugeben.

(6) 1. Der Zeitung dürfen Abbildungen und Muster beigegeben werden, die mit ihr fest verbunden und nicht stärker als ein Millimeter sind.

2. Bestellkarten, die in Verbindung mit einem Inserat stehen und auf der Seite der Zeitung, auf der sich das Inserat befindet, befestigt sind, gelten als Bestandteil des Inserates.

(7) Der Zeitung dürfen

1.

gedruckte Beilagen des Herausgebers, die dem § 20 Abs. 1 Z 2 der Anlage 1 entsprechen (redaktionelle Beilagen),

2.

sonstige gedruckte Beilagen des Herausgebers (eigene Beilagen) und

3.

gedruckte Beilagen, die auf Bestellung anderer Personen oder Einrichtungen versendet werden (fremde Beilagen),

beigegeben werden.

(8) Auf den gedruckten Beilagen (Zeitungsbeilagen) dürfen Abbildungen und Muster mit einer Stärke von höchstens einem Millimeter angebracht sein. Die Abbildungen und Muster zusammen dürfen das Gewicht der Beilage nicht überschreiten.

(9) Das Gewicht der eigenen und fremden Beilagen einschließlich der Abbildungen und Muster darf zusammen 40 Gramm nicht überschreiten.

(10) Das Gewicht der Zeitungssendung (Zeitung samt Beilagen und Verpackung) darf ein Kilogramm nicht überschreiten.

Aufgabe von Zeitungen

§ 23. (1) 1. Zeitungen sind in einer Anzahl von mindestens dreihundert Stück (ausgenommen Nachlieferungen), die inhaltlich vollkommen gleich sind, gleichzeitig beim Postschalter aufzugeben.

2. Zeitungen (auch Nachlieferungen) sind vom Postamt nicht anzunehmen, wenn seit ihrem Erscheinen mehr als drei Monate verflossen sind01.01.1998 weggefallen.

(2) 1. Zeitungen sind in Orts-, Leitstrecken-, Leitgebiets- und Leitzonenbunden aufzugeben.

2.

Mehrere Bunde sind zu einem Paket oder in einem Beutel zu vereinigen.

3.

Das Gewicht eines Zeitungsbundes, -paketes oder -beutels darf fünfundzwanzig Kilogramm nicht überschreiten.

(3) Auf den Zeitungsbunden, -paketen oder -beuteln sind entsprechend ihrem Inhalt der Leitort, die Leitstrecke, das Leitgebiet oder die Leitzone sowie die Anzahl der enthaltenen Sendungen anzugeben.

(4) Verschiedene Zeitungssendungen dürfen nur dann zu einem Bund, Paket oder Beutel vereinigt werden, wenn für jede Zeitungssendung die Beförderungsgebühr je Kilogramm zu entrichten ist.

(5) Bunde mit Zeitungen mit der allgemein gehaltenen Anschrift „An einen Haushalt'' sind in gleicher Weise wie Bunde mit Massensendungen ohne Anschrift (§ 17 Abs. 6 Z 2) zu gliedern und zu beschriften.

Ermittlung der Gebühren bei Zeitungen

§ 24. (1) Bei der Ermittlung der zu entrichtenden Beförderungsgebühren für Zeitungen ist das Gewicht von Beilagen sowie der Verpackung miteinzubeziehen.

(2) 1. Für fremde Beilagen ist außerdem die Zeitungsbeilagengebühr für jede einzelne Beilage zu entrichten.

2. Mehrere unter einem Umschlag beigelegte oder miteinander fest verbundene fremde Beilagen gelten als eine Zeitungsbeilage, wenn sie von einem Auftraggeber stammen und mit ihnen nur für ein Unternehmen geworben wird.

Pakete

§ 25. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.1997
AnlageAnl. 1

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GEBÜHRENRECHTLICHE MERKMALE DER POSTSENDUNGEN

Arten der Postsendungen

§ 1. PostG (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996weggefallen)

Ausmaße der Postsendungen und Eignung zur Beförderung

§ 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)

Druck

§ 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)

§ 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)

Offene Aufgabe

§ 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)

Bunde

§ 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)

Behörden und Ämter

§ 7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)

§ 8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)

Zuordnung von Sendungen zu Briefsendungsarten

§ 9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)

Antwortsendungen

§ 10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)

Briefe

§ 11. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)

Postkarten

§ 12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)

§ 13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)

§ 14. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 646/1978)

§ 15. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 690/1991)

§ 16. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)

Massensendungen

§ 17. (Anm.: aufgehoben urch BGBl. Nr. 765/1996)

Blindensendungen

§ 18. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)

Zeitungen

§ 19. (1) Tageszeitungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Druckschriften, die in der Regel mindestens fünfmal wöchentlich erscheinen.

(2) Wochenblätter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Druckschriften, die in der Regel wöchentlich, mindestens aber zwölfmal im Kalendervierteljahr erscheinen.

(3) Monatsschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Druckschriften, die mindestens einmal im Kalendervierteljahr erscheinen.

Voraussetzungen für die Zulassung zum Postzeitungsversand

§ 20. (1) Zum Postzeitungsversand sind Zeitungen (Tageszeitungen, Wochenblätter und Monatsschriften) zuzulassen, die

1.

unter demselben Titel, in fortlaufenden Nummern mit verschiedenem Inhalt erscheinen,

2.

der Information über das Tagesgeschehen dienen oder dazu bestimmt sind, über Angelegenheiten der Religion, der Kultur, der Kunst, der Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Sportes oder des Vereinslebens in presseüblicher Weise zu berichten.

(2) Zum Postzeitungsversand sind auch Gesetzes-, Verordnungs- und Amtsblätter entsprechend ihrer Erscheinungsweise (§ 19 der Anlage 1) zuzulassen. Sie müssen im Titel oder Untertitel als Gesetz-, Verordnungs- oder Amtsblatt bezeichnet sein.

(3) Nicht zuzulassen sind Druckschriften,

1.

die nicht in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gedruckt, verlegt und herausgegeben werden,

2.

die Teile eines zu einem abgeschlossenen Ganzen bestimmten Werkes bilden,

3.

die zum Zweck der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden oder solchen Zwecken unmittelbar oder mittelbar dienen und

4.

für die der Medieninhaber (Verleger) vom Empfänger kein Entgelt verlangt.

(4) Abs. 3 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Zeitung

1.

von einer Behörde oder einem Amt herausgegeben wird und vorwiegend der amtlichen Berichterstattung oder Verlautbarung dient,

2.

von einer inländischen politischen Partei oder von einer ihrer Organisationen herausgegeben wird und vorwiegend der Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik dient,

3.

von einem Wahlwerber (einer wahlwerbenden Gruppe) für die Wahl des Bundespräsidenten, für Wahlen zu den allgemeinen nationalen oder supranationalen Vertretungskörpern, für Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder für Wahlen zu den Organen der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Hochschulen herausgegeben wird und vorwiegend der Wahlwerbung oder Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik dient. Eine Zulassung darf frühestens drei Monate vor dem Wahltermin erfolgen. Ist der Herausgeber noch nicht als Wahlwerber anerkannt, hat er seine ernsthafte Absicht, als solcher aufzutreten, glaubhaft zu machen. Die Zulassung erlischt einen Monat nach dem Wahltermin.

4.

von einem Verein nach dem Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233, in der jeweils geltenden Fassung herausgegeben und vorwiegend an Vereinsmitglieder versendet wird,

5.

von einer im Inland gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft herausgegeben wird und vorwiegend der Berichterstattung über Angelegenheiten der Religion dient oder

6.

von einer inländischen juristischen Person, die nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar karitativen Zwecken dient, zum Zweck der Spendensammlung herausgegeben wird, sofern Beiträge oder Annoncen, die der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung unmittelbar oder mittelbar dienen, zehn vom Hundert der bedruckten Fläche nicht übersteigen.

Zulassungsverfahren für Zeitungen; Änderungen; Widerruf

§ 21. (1) 1. Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand ist vom Medieninhaber (Verleger) bei jener Postbehörde I. Instanz schriftlich zu beantragen, in deren Bereich das für den Verlagsort zuständige Abgabepostamt (Verlagspostamt) liegt. Wird eine Zeitung in mehreren Ausgaben herausgegeben, so ist die Zulassung für jede Ausgabe zu beantragen.

2. Medieninhaber (Verleger) ohne inländischen Verlagsort haben ein inländisches Abgabepostamt als Verlagspostamt namhaft zu machen.

(2) Im Antrag sind

1.

der Titel der Zeitung,

2.

der Name und der Wohnort des Herausgebers und des Medieninhabers (Verlegers),

3.

die Erscheinungsweise und

4.

das Postamt (die Postämter), bei dem (bei denen) die Zeitung aufgegeben werden soll,

anzugeben.

(3) Dem Antrag sind zwei Probestücke einer Nummer anzuschließen.

(4) Die Postbehörde ist berechtigt, vom Medieninhaber (Verleger) Nachweise oder gutachtliche Stellungnahmen zu verlangen, wenn dies zur Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zum Postzeitungsversand vorliegen, erforderlich ist.

(5) Jede Änderung in den Angaben des Zulassungsantrages ist der Postbehörde I. Instanz unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

(6) 1. Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand ist zu widerrufen, wenn der Medieninhaber (Verleger) die Bedingungen für den Postzeitungsversand (§ 20 der Anlage 1) trotz schriftlicher Ermahnung durch die Postbehörde I. Instanz nicht einhält oder wenn die Zeitung nicht entsprechend der Erscheinungsweise (§ 19 der Anlage 1) mit der Post versendet wird und eine von der Postbehörde I. Instanz festgesetzte angemessene Nachfrist für die Aufgabe der versäumten Nummern ungenützt verstrichen ist.

2. Wurde die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand widerrufen, weil der Versand nicht entsprechend der Erscheinungsweise erfolgt ist, darf die Zeitung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Widerrufsbescheides neuerlich zum Postzeitungsversand zugelassen werden.

(7) Wird von einer zum Postzeitungsversand zugelassenen Zeitung nur eine Nummer mit der Post versendet, ist je Sendung die Gebühr für Massensendungen zu entrichten, wenn die entrichteten Beförderungsgebühren für Zeitungen niedriger waren. Hiebei sind folgende Gebühren anzuwenden:

1.

Für Zeitungen mit der Anschrift „An einen Haushalt'' im Gewicht bis 250 Gramm die Gebühren für Massensendungen ohne Anschrift, für Sendungen mit einem höheren Gewicht die Gebühren für Massensendungen mit persönlicher Anschrift in Ortsbunden.

2.

Für Zeitungen mit persönlicher Anschrift und für zum anschriftslosen Versand zugelassene Zeitungen die Gebühren für Massensendungen mit persönlicher Anschrift in Leitgebietsbunden.

3.

Für die Aufgabe beim Abgabepostamt vorgesehene Ermäßigungen werden nicht gewährt.

(8) 1. Die Zulassung zum Postzeitungsversand gilt für das laufende Kalenderjahr. Sie gilt jeweils ein weiteres Kalenderjahr, sofern die Postbehörde nicht von Z 2 Gebrauch macht.

2.

Die Postbehörde I. Instanz ist berechtigt, den Medieninhaber (Verleger) bis 30. Juni jeden Jahres aufzufordern, bis 30. September einen Antrag auf Zulassung für das folgende Kalenderjahr einzubringen, wenn sie Bedenken hat, ob die Zulassung gerechtfertigt war. Durch diese Aufforderung wird eine Verlängerung der bisherigen Zulassung gemäß Z 1, 2. Satz ausgeschlossen. Wird der Antrag fristgerecht eingebracht und über ihn erst nach dem Ende des laufenden Kalenderjahres entschieden, gilt die bisherige Zulassung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über diesen Antrag.

3.

Die Z 1 und 2 gelten auch für Zeitungen, die am 1. März 1981 zum Postzeitungsversand zugelassen sind.

Ausstattung von Zeitungssendungen; Zeitungsbeilagen

§ 22. (1) Zeitungssendungen sind offen oder unverpackt aufzugeben. Auf der Zeitungssendung, bei unverpackter Aufgabe auf dem ersten oder letzten Blatt der Zeitung, müssen

1.

der Vermerk „P.b.b.'' und

2.

die Bezeichnung des Verlagspostamtes sowie dessen Postleitzahl, wenn diese nicht aus der Bezeichnung des Verlagspostamtes hervorgeht,

auffällig angegeben sein.

(2) Die persönliche Anschrift der Zeitungssendung muß die Postleitzahl enthalten.

(3) 1. Tageszeitungen und Wochenblätter dürfen anschriftslos versandt werden.

2. Monatsschriften sind von der Postbehörde I. Instanz zum anschriftslosen Versand zuzulassen, wenn mindestens 60 000 Stück einer jeden Nummer bei der Post aufgegeben werden.

(4) Die Postbehörde I. Instanz hat über schriftlichen Antrag für bestimmte Nummern einer Zeitung die allgemein gehaltene Anschrift „An einen Haushalt'' zuzulassen, wenn die Zeitung von

1.

einem obersten Organ des Bundes oder der Länder,

2.

einem Bundesministerium oder einem Amt der Landesregierung,

3.

einer Gemeinde,

4.

einer gesetzlichen beruflichen Vertretung,

5.

einer inländischen politischen Partei oder einer ihrer Organisationen,

6.

einem Wahlwerber für die Wahl des Bundespräsidenten, für Wahlen zu den allgemeinen nationalen oder supranationalen Vertretungskörpern, für Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder für Wahlen zu den Organen der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Hochschulen oder

7.

einer im Inland gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

herausgegeben wird.

(5) 1. Die Postbehörde I. Instanz hat über schriftlichen Antrag für einen Teil der Auflage bestimmter Nummern einer Zeitung, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 4 fällt, auch die allgemein gehaltene Anschrift „An einen Haushalt'' zuzulassen.

2.

Die Zeitungssendungen müssen den mit einer persönlichen Anschrift oder anschriftslos versandten Zeitungssendungen derselben Nummer - ausgenommen Beilagen - inhaltlich vollkommen gleichen.

3.

Sondernummern sind ausgeschlossen.

4.

Im Antrag sind das Postamt (die Postämter), bei dem (bei denen) die Zeitungssendungen aufgegeben werden sollen, die Anzahl der Sendungen jeder Nummer und der Tag (die Tage) der Aufgabe anzugeben.

(6) 1. Der Zeitung dürfen Abbildungen und Muster beigegeben werden, die mit ihr fest verbunden und nicht stärker als ein Millimeter sind.

2. Bestellkarten, die in Verbindung mit einem Inserat stehen und auf der Seite der Zeitung, auf der sich das Inserat befindet, befestigt sind, gelten als Bestandteil des Inserates.

(7) Der Zeitung dürfen

1.

gedruckte Beilagen des Herausgebers, die dem § 20 Abs. 1 Z 2 der Anlage 1 entsprechen (redaktionelle Beilagen),

2.

sonstige gedruckte Beilagen des Herausgebers (eigene Beilagen) und

3.

gedruckte Beilagen, die auf Bestellung anderer Personen oder Einrichtungen versendet werden (fremde Beilagen),

beigegeben werden.

(8) Auf den gedruckten Beilagen (Zeitungsbeilagen) dürfen Abbildungen und Muster mit einer Stärke von höchstens einem Millimeter angebracht sein. Die Abbildungen und Muster zusammen dürfen das Gewicht der Beilage nicht überschreiten.

(9) Das Gewicht der eigenen und fremden Beilagen einschließlich der Abbildungen und Muster darf zusammen 40 Gramm nicht überschreiten.

(10) Das Gewicht der Zeitungssendung (Zeitung samt Beilagen und Verpackung) darf ein Kilogramm nicht überschreiten.

Aufgabe von Zeitungen

§ 23. (1) 1. Zeitungen sind in einer Anzahl von mindestens dreihundert Stück (ausgenommen Nachlieferungen), die inhaltlich vollkommen gleich sind, gleichzeitig beim Postschalter aufzugeben.

2. Zeitungen (auch Nachlieferungen) sind vom Postamt nicht anzunehmen, wenn seit ihrem Erscheinen mehr als drei Monate verflossen sind01.01.1998 weggefallen.

(2) 1. Zeitungen sind in Orts-, Leitstrecken-, Leitgebiets- und Leitzonenbunden aufzugeben.

2.

Mehrere Bunde sind zu einem Paket oder in einem Beutel zu vereinigen.

3.

Das Gewicht eines Zeitungsbundes, -paketes oder -beutels darf fünfundzwanzig Kilogramm nicht überschreiten.

(3) Auf den Zeitungsbunden, -paketen oder -beuteln sind entsprechend ihrem Inhalt der Leitort, die Leitstrecke, das Leitgebiet oder die Leitzone sowie die Anzahl der enthaltenen Sendungen anzugeben.

(4) Verschiedene Zeitungssendungen dürfen nur dann zu einem Bund, Paket oder Beutel vereinigt werden, wenn für jede Zeitungssendung die Beförderungsgebühr je Kilogramm zu entrichten ist.

(5) Bunde mit Zeitungen mit der allgemein gehaltenen Anschrift „An einen Haushalt'' sind in gleicher Weise wie Bunde mit Massensendungen ohne Anschrift (§ 17 Abs. 6 Z 2) zu gliedern und zu beschriften.

Ermittlung der Gebühren bei Zeitungen

§ 24. (1) Bei der Ermittlung der zu entrichtenden Beförderungsgebühren für Zeitungen ist das Gewicht von Beilagen sowie der Verpackung miteinzubeziehen.

(2) 1. Für fremde Beilagen ist außerdem die Zeitungsbeilagengebühr für jede einzelne Beilage zu entrichten.

2. Mehrere unter einem Umschlag beigelegte oder miteinander fest verbundene fremde Beilagen gelten als eine Zeitungsbeilage, wenn sie von einem Auftraggeber stammen und mit ihnen nur für ein Unternehmen geworben wird.

Pakete

§ 25. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)

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