§ 51 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
Für das Dienstverhältnis von Personen, die nicht Mitglieder§ 51 SchauspG (§ 1weggefallen) sind und die im Geschäftsbetriebe eines Theaterunternehmers vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder von Kanzleiarbeiten angestellt sind (Sekretär, Kassier, Buchhalter, uä), gelten, sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Angestellten hauptsächlich in Anspruch nimmt, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom 11seit 01.01.2011 weggefallen. Mai 1921, BGBl. Nr. 292, soweit nicht durch die §§ 3 und 4 des Angestelltengesetzes eine Ausnahme angeordnet ist.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.08.1922 bis 31.12.2010
Für das Dienstverhältnis von Personen, die nicht Mitglieder§ 51 SchauspG (§ 1weggefallen) sind und die im Geschäftsbetriebe eines Theaterunternehmers vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder von Kanzleiarbeiten angestellt sind (Sekretär, Kassier, Buchhalter, uä), gelten, sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Angestellten hauptsächlich in Anspruch nimmt, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom 11seit 01.01.2011 weggefallen. Mai 1921, BGBl. Nr. 292, soweit nicht durch die §§ 3 und 4 des Angestelltengesetzes eine Ausnahme angeordnet ist.

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