Art. 53 ScheckG Artikel 53.

Scheckgesetz 1955

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

(1) Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche die Unterbrechung bewirkt.

(2) Der Anbringung der Klage stehen in bezug auf die Unterbrechung der scheckrechtlichen Verjährung die vom Beklagten bewirkte Streitverkündigung und die Geltendmachung des Anspruchs in der mündlichen Verhandlung gleich.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

(1) Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche die Unterbrechung bewirkt.

(2) Der Anbringung der Klage stehen in bezug auf die Unterbrechung der scheckrechtlichen Verjährung die vom Beklagten bewirkte Streitverkündigung und die Geltendmachung des Anspruchs in der mündlichen Verhandlung gleich.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten