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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anders geregelt, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für WissenschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie, hinsichtlich der §§ 7, 10, 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 25, 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und 28 Abs. 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anders geregelt, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für WissenschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie, hinsichtlich der Paragraphen 7,, 10, 24 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 25, 26 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 und 28 Absatz eins, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anders geregelt, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für WissenschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie, hinsichtlich der §§ 7, 10, 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 25, 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und 28 Abs. 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anders geregelt, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für WissenschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie, hinsichtlich der Paragraphen 7,, 10, 24 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 25, 26 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 und 28 Absatz eins, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut.