§ 19 NotwegeG

Notwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 19,

Wo Verfachbücher bestehen, finden mit Rücksicht auf Der grundbücherlichen Eintragung eines Notwegs und eines Pfandrechts für die zu bewirkende Verfachungvom Gericht bestimmte Entschädigung (§§ 15 und 16) steht ein mittlerweile eingetretener Wechsel im Eigentum der gerichtlichen Entscheidungbetroffenen Liegenschaften nicht entgegen. Der grundbücherlichen Eintragung eines Notwegs und eines Pfandrechts für die Bestimmungenvom Gericht bestimmte Entschädigung (Paragraphen 15 und 16) steht ein mittlerweile eingetretener Wechsel im Eigentum der §§. 17 und 18 sinngemäße Anwendung.Wo Verfachbücher bestehen, finden mit Rücksicht auf die zu bewirkende Verfachung der gerichtlichen Entscheidung die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 18 sinngemäße Anwendungbetroffenen Liegenschaften nicht entgegen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.08.1896 bis 31.12.2004
Paragraph 19,

Wo Verfachbücher bestehen, finden mit Rücksicht auf Der grundbücherlichen Eintragung eines Notwegs und eines Pfandrechts für die zu bewirkende Verfachungvom Gericht bestimmte Entschädigung (§§ 15 und 16) steht ein mittlerweile eingetretener Wechsel im Eigentum der gerichtlichen Entscheidungbetroffenen Liegenschaften nicht entgegen. Der grundbücherlichen Eintragung eines Notwegs und eines Pfandrechts für die Bestimmungenvom Gericht bestimmte Entschädigung (Paragraphen 15 und 16) steht ein mittlerweile eingetretener Wechsel im Eigentum der §§. 17 und 18 sinngemäße Anwendung.Wo Verfachbücher bestehen, finden mit Rücksicht auf die zu bewirkende Verfachung der gerichtlichen Entscheidung die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 18 sinngemäße Anwendungbetroffenen Liegenschaften nicht entgegen.

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