§ 19 NotwegeG

Notwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§. 19.

Wo Verfachbücher bestehen, finden mit Rücksicht auf Der grundbücherlichen Eintragung eines Notwegs und eines Pfandrechts für die zu bewirkende Verfachungvom Gericht bestimmte Entschädigung (§§ 15 und 16) steht ein mittlerweile eingetretener Wechsel im Eigentum der gerichtlichen Entscheidung die Bestimmungen der §§. 17 und 18 sinngemäße Anwendungbetroffenen Liegenschaften nicht entgegen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.08.1896 bis 31.12.2004

§. 19.

Wo Verfachbücher bestehen, finden mit Rücksicht auf Der grundbücherlichen Eintragung eines Notwegs und eines Pfandrechts für die zu bewirkende Verfachungvom Gericht bestimmte Entschädigung (§§ 15 und 16) steht ein mittlerweile eingetretener Wechsel im Eigentum der gerichtlichen Entscheidung die Bestimmungen der §§. 17 und 18 sinngemäße Anwendungbetroffenen Liegenschaften nicht entgegen.

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