§ 14 ZTG (weggefallen)

Ziviltechnikergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Ziviltechnikern ist jede Tätigkeit untersagt, die mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist oder durch welche die Vertrauenswürdigkeit bei der Führung ihrer Geschäfte oder die Glaubwürdigkeit ihrer urkundlichen Ausfertigungen erschüttert werden kann.
  2. (2)Absatz 2Die Ziviltechniker dürfen Beurkundungen nicht vornehmen:
    1. 1.Ziffer einsin Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ihr eingetragener Partner, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind,
    2. 2.Ziffer 2in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen,
    3. 3.Ziffer 3bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
  3. (3)Absatz 3Die Befugnis eines Ziviltechnikers darf während der Dauer eines öffentlichen Dienstverhältnisses des Dienststandes nicht ausgeübt werden.
  4. (4)Absatz 4Während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zu dem Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, darf die Befugnis des Ziviltechnikers nicht ausgeübt werden, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist.
  5. (5)Absatz 5Der Eintritt in den öffentlichen oder privaten Dienst, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist, hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge und ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer vom Ziviltechniker innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
  6. (6)Absatz 6Von den Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 5 sind Personen ausgenommen, die ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten tätig sind.Von den Bestimmungen der Absatz 3,, 4 und 5 sind Personen ausgenommen, die ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten tätig sind.
  7. (7)Absatz 7Die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, ist mit der Ausübung der Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar und hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge. Das Ruhen der Befugnis ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
  8. (8)Absatz 8Ziviltechniker sind auf dem Fachgebiet ihrer Befugnis zur laufenden Berufsfortbildung verpflichtet.
§ 14 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDen Ziviltechnikern ist jede Tätigkeit untersagt, die mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist oder durch welche die Vertrauenswürdigkeit bei der Führung ihrer Geschäfte oder die Glaubwürdigkeit ihrer urkundlichen Ausfertigungen erschüttert werden kann.
  2. (2)Absatz 2Die Ziviltechniker dürfen Beurkundungen nicht vornehmen:
    1. 1.Ziffer einsin Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ihr eingetragener Partner, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind,
    2. 2.Ziffer 2in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen,
    3. 3.Ziffer 3bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
  3. (3)Absatz 3Die Befugnis eines Ziviltechnikers darf während der Dauer eines öffentlichen Dienstverhältnisses des Dienststandes nicht ausgeübt werden.
  4. (4)Absatz 4Während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zu dem Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, darf die Befugnis des Ziviltechnikers nicht ausgeübt werden, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist.
  5. (5)Absatz 5Der Eintritt in den öffentlichen oder privaten Dienst, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist, hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge und ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer vom Ziviltechniker innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
  6. (6)Absatz 6Von den Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 5 sind Personen ausgenommen, die ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten tätig sind.Von den Bestimmungen der Absatz 3,, 4 und 5 sind Personen ausgenommen, die ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten tätig sind.
  7. (7)Absatz 7Die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, ist mit der Ausübung der Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar und hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge. Das Ruhen der Befugnis ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
  8. (8)Absatz 8Ziviltechniker sind auf dem Fachgebiet ihrer Befugnis zur laufenden Berufsfortbildung verpflichtet.
§ 14 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

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