§ 6a PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 6a PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Hausbrieffachanlagen in Neubauten

Der Gebäudeeigentümer hat beim Neubau von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden, in der Nähe des Gebäudeeingangs eine Hausbrieffachanlage zu errichten. Die Hausbrieffachanlage muß jede Wohnung, für jedes Büro und für jedes Geschäft ein versperrbares Brieffach enthalten und so ausgestattet und errichtet sein, daß die ordnungsgemäße Abgabe von nichtbescheinigten Briefsendungen und Zeitungen gewährleistet ist.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.10.1971 bis 31.12.1997
§ 6a PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Hausbrieffachanlagen in Neubauten

Der Gebäudeeigentümer hat beim Neubau von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden, in der Nähe des Gebäudeeingangs eine Hausbrieffachanlage zu errichten. Die Hausbrieffachanlage muß jede Wohnung, für jedes Büro und für jedes Geschäft ein versperrbares Brieffach enthalten und so ausgestattet und errichtet sein, daß die ordnungsgemäße Abgabe von nichtbescheinigten Briefsendungen und Zeitungen gewährleistet ist.

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