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Legende:
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(2) Ziviltechnikergesellschaften müssen ihrer Firma den Zusatz „Ziviltechnikergesellschaft“ unter Beachtung der allgemeinen firmenrechtlichen Bestimmungen beifügen. Das Wort „Ziviltechniker“ darf mit „ZT“ abgekürzt werden.
(3) In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnissse aller geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter anzuführen.
(2) Ziviltechnikergesellschaften müssen ihrer Firma den Zusatz „Ziviltechnikergesellschaft“ unter Beachtung der allgemeinen firmenrechtlichen Bestimmungen beifügen. Das Wort „Ziviltechniker“ darf mit „ZT“ abgekürzt werden.
(3) In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnissse aller geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter anzuführen.