§ 25 ZTG (weggefallen)

Ziviltechnikergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Ziviltechnikergesellschaften müssen ihren Sitz in Österreich am Kanzleisitz eines der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder haben§ 25 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Ziviltechnikergesellschaften müssen ihrer Firma den Zusatz „Ziviltechnikergesellschaft“ unter Beachtung der allgemeinen firmenrechtlichen Bestimmungen beifügen. Das Wort „Ziviltechniker“ darf mit „ZT“ abgekürzt werden.

(3) In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnissse aller geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter anzuführen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
(1) Ziviltechnikergesellschaften müssen ihren Sitz in Österreich am Kanzleisitz eines der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder haben§ 25 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Ziviltechnikergesellschaften müssen ihrer Firma den Zusatz „Ziviltechnikergesellschaft“ unter Beachtung der allgemeinen firmenrechtlichen Bestimmungen beifügen. Das Wort „Ziviltechniker“ darf mit „ZT“ abgekürzt werden.

(3) In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnissse aller geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter anzuführen.

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