§ 25 ZTG (weggefallen)

Ziviltechnikergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZiviltechnikergesellschaften müssen ihren Sitz in Österreich am Kanzleisitz eines der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder haben.
  2. (2)Absatz 2Ziviltechnikergesellschaften müssen ihrer Firma den Zusatz „Ziviltechnikergesellschaft“ unter Beachtung der allgemeinen firmenrechtlichen Bestimmungen beifügen. Das Wort „Ziviltechniker“ darf mit „ZT“ abgekürzt werden.
  3. (3)Absatz 3In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnissse aller geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter anzuführen.
§ 25 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsZiviltechnikergesellschaften müssen ihren Sitz in Österreich am Kanzleisitz eines der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder haben.
  2. (2)Absatz 2Ziviltechnikergesellschaften müssen ihrer Firma den Zusatz „Ziviltechnikergesellschaft“ unter Beachtung der allgemeinen firmenrechtlichen Bestimmungen beifügen. Das Wort „Ziviltechniker“ darf mit „ZT“ abgekürzt werden.
  3. (3)Absatz 3In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnissse aller geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter anzuführen.
§ 25 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

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