§ 32 ZTG (weggefallen)

Ziviltechnikergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
Paragraph 32,

Der Dienstleister ist verpflichtet, vor Erbringung der Dienstleistung den Dienstleistungsempfänger über Folgendes zu informieren:

  1. 1.Ziffer einsdas Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
  2. 2.Ziffer 2Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates,
  3. 3.Ziffer 3die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
  4. 4.Ziffer 4die Berufsbezeichnung oder seinen Befähigungsnachweis,
  5. 5.Ziffer 5die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG, ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35 unddie Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 ABl. L 145 vom 13.6.1977, Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG, ABl. L 168 vom 1.5.2004, Sitzung 35 und
  6. 6.Ziffer 6Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
§ 32 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 08.01.2008 bis 30.06.2019
Paragraph 32,

Der Dienstleister ist verpflichtet, vor Erbringung der Dienstleistung den Dienstleistungsempfänger über Folgendes zu informieren:

  1. 1.Ziffer einsdas Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
  2. 2.Ziffer 2Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates,
  3. 3.Ziffer 3die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
  4. 4.Ziffer 4die Berufsbezeichnung oder seinen Befähigungsnachweis,
  5. 5.Ziffer 5die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG, ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35 unddie Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 ABl. L 145 vom 13.6.1977, Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG, ABl. L 168 vom 1.5.2004, Sitzung 35 und
  6. 6.Ziffer 6Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
§ 32 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

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