§ 6b PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 6b PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Hausbrieffachanlagen in bestehenden Gebäuden

Die Post ist berechtigt, bei Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden und für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor dem 1. Mai 1972 erteilt ist, ohne Leistung eines Entgeltes in der Nähe des Gebäudeeingangs eine Hausbrieffachanlage anzubringen.

Kann der Platz, an dem die Hausbrieffachanlage angebracht werden soll, nicht im Einvernehmen mit dem Gebäudeeigentümer bestimmt werden, ist die Post berechtigt, diesen Platz festzulegen. Hiebei ist auf die ordnungsgemäße Benützbarkeit des Gebäudes und die ordnungsgemäße Zustellung nichtbescheinigter Briefsendungen und Zeitungen Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.10.1971 bis 31.12.1997
§ 6b PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Hausbrieffachanlagen in bestehenden Gebäuden

Die Post ist berechtigt, bei Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden und für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor dem 1. Mai 1972 erteilt ist, ohne Leistung eines Entgeltes in der Nähe des Gebäudeeingangs eine Hausbrieffachanlage anzubringen.

Kann der Platz, an dem die Hausbrieffachanlage angebracht werden soll, nicht im Einvernehmen mit dem Gebäudeeigentümer bestimmt werden, ist die Post berechtigt, diesen Platz festzulegen. Hiebei ist auf die ordnungsgemäße Benützbarkeit des Gebäudes und die ordnungsgemäße Zustellung nichtbescheinigter Briefsendungen und Zeitungen Bedacht zu nehmen.

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