§ 9 ÖPNRV-G 1999

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2015 bis 31.12.9999

Nicht unter das Grundangebot im Sinne des § 7 fallen sonstige, nicht durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für WissenschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie, durch Länder oder Gemeinden finanzierte Leistungen.

Stand vor dem 27.05.2015

In Kraft vom 01.01.2000 bis 27.05.2015

Nicht unter das Grundangebot im Sinne des § 7 fallen sonstige, nicht durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für WissenschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie, durch Länder oder Gemeinden finanzierte Leistungen.

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