§ 30 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
§ 30 SchauspG (1weggefallen) Eine Vereinbarung, wonach ein Vertrag durch Kündigung gelöst werden kann, ist nur dann wirksam, wenn der Vertrag für länger als ein Jahr geschlossen ist und beiden Teilen das gleiche Recht eingeräumt wirdseit 01.01.2011 weggefallen. Sind ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist. Die Kündigung kann nur für das Ende einer Spielzeit vereinbart werden und muß spätestens am 15. Februar des Jahres erklärt werden, in dem diese Spielzeit endet.

(2) Gesetzliche Kündigungsfristen (§§ 31, 33 und 34) können nicht durch Vereinbarung herabgesetzt werden.

(3) Kündigungen müssen bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich erklärt werden.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.08.1922 bis 31.12.2010
§ 30 SchauspG (1weggefallen) Eine Vereinbarung, wonach ein Vertrag durch Kündigung gelöst werden kann, ist nur dann wirksam, wenn der Vertrag für länger als ein Jahr geschlossen ist und beiden Teilen das gleiche Recht eingeräumt wirdseit 01.01.2011 weggefallen. Sind ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist. Die Kündigung kann nur für das Ende einer Spielzeit vereinbart werden und muß spätestens am 15. Februar des Jahres erklärt werden, in dem diese Spielzeit endet.

(2) Gesetzliche Kündigungsfristen (§§ 31, 33 und 34) können nicht durch Vereinbarung herabgesetzt werden.

(3) Kündigungen müssen bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich erklärt werden.

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