§ 20a PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 20a PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Briefmarken mit Zuschlag

Die Post darf jährlich eine Briefmarke mit Zuschlag herausgeben. Der Zuschlag darf 50 vom Hundert des Nennwertes nicht übersteigen und ist für die Entrichtung von Postgebühren nicht zu berücksichtigen. Vom Zuschlagserlös sind nach Abzug der Herstellungskosten 80 vom Hundert ausschließlich zum Zwecke der Werbung für die österreichischen Briefmarken im In- und Ausland und der Interessenförderung der österreichischen Philatelie durch den Verband Österreichischer Philatelistenvereine als Dachverband der österreichischen Philatelistenvereine und 20 vom Hundert zur Unterstützung hilfsbedürftiger Bediensteter der Post- und Fernmeldeverwaltung durch den Hilfsfonds der Post- und Fernmeldebediensteten zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.12.1997
§ 20a PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Briefmarken mit Zuschlag

Die Post darf jährlich eine Briefmarke mit Zuschlag herausgeben. Der Zuschlag darf 50 vom Hundert des Nennwertes nicht übersteigen und ist für die Entrichtung von Postgebühren nicht zu berücksichtigen. Vom Zuschlagserlös sind nach Abzug der Herstellungskosten 80 vom Hundert ausschließlich zum Zwecke der Werbung für die österreichischen Briefmarken im In- und Ausland und der Interessenförderung der österreichischen Philatelie durch den Verband Österreichischer Philatelistenvereine als Dachverband der österreichischen Philatelistenvereine und 20 vom Hundert zur Unterstützung hilfsbedürftiger Bediensteter der Post- und Fernmeldeverwaltung durch den Hilfsfonds der Post- und Fernmeldebediensteten zu verwenden.

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