§ 10b WHG (weggefallen)

Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 4 ist auf Bedienstete nach § 10a Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienst- oder Arbeitsunfall, den ein Bediensteter erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit dem seiner Dienstpflicht gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen muss.Paragraph 4, ist auf Bedienstete nach Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienst- oder Arbeitsunfall, den ein Bediensteter erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit dem seiner Dienstpflicht gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen muss.
  2. (2)Absatz 2§ 4 ist auf Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den eine Person erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichem Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner dienstlichen Pflichten im Rahmen einer Tätigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 oder 4 stehen muss.Paragraph 4, ist auf Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den eine Person erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichem Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner dienstlichen Pflichten im Rahmen einer Tätigkeit gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 stehen muss.
§ 10b WHG seit 30.06.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.06.2018
  1. (1)Absatz eins§ 4 ist auf Bedienstete nach § 10a Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienst- oder Arbeitsunfall, den ein Bediensteter erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit dem seiner Dienstpflicht gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen muss.Paragraph 4, ist auf Bedienstete nach Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienst- oder Arbeitsunfall, den ein Bediensteter erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit dem seiner Dienstpflicht gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen muss.
  2. (2)Absatz 2§ 4 ist auf Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den eine Person erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichem Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner dienstlichen Pflichten im Rahmen einer Tätigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 oder 4 stehen muss.Paragraph 4, ist auf Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den eine Person erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichem Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner dienstlichen Pflichten im Rahmen einer Tätigkeit gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 stehen muss.
§ 10b WHG seit 30.06.2018 weggefallen.

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