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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den für den Kanzleisitz zuständigen Landeshauptmann zur Eidesabnahme ermächtigen.
(3) Vor Ablegung des Eides darf die Befugnis nicht ausgeübt werden.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den für den Kanzleisitz zuständigen Landeshauptmann zur Eidesabnahme ermächtigen.
(3) Vor Ablegung des Eides darf die Befugnis nicht ausgeübt werden.