§ 13 ZTG (weggefallen)

Ziviltechnikergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Ziviltechniker haben einen Eid folgenden Wortlauts zu leisten: „Ich schwöre, daß ich die Gesetze und die für meinen Wirkungskreis gültigen Vorschriften einhalten, die Pflichten meines Berufes gewissenhaft erfüllen, die gebotene Verpflichtung zur Verschwiegenheit streng beobachten und die mir anvertrauten Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen besorgen werde§ 13 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den für den Kanzleisitz zuständigen Landeshauptmann zur Eidesabnahme ermächtigen.

(3) Vor Ablegung des Eides darf die Befugnis nicht ausgeübt werden.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 19.11.2005 bis 30.06.2019
(1) Die Ziviltechniker haben einen Eid folgenden Wortlauts zu leisten: „Ich schwöre, daß ich die Gesetze und die für meinen Wirkungskreis gültigen Vorschriften einhalten, die Pflichten meines Berufes gewissenhaft erfüllen, die gebotene Verpflichtung zur Verschwiegenheit streng beobachten und die mir anvertrauten Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen besorgen werde§ 13 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den für den Kanzleisitz zuständigen Landeshauptmann zur Eidesabnahme ermächtigen.

(3) Vor Ablegung des Eides darf die Befugnis nicht ausgeübt werden.

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