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Voraussetzung zur Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß den Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 26 Abs. 3 ist die Erfüllung nachstehender Kriterien, die für jeden Verkehrsdienst gesondert zu beurteilen sind: Voraussetzung zur Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 26 Absatz 3, ist die Erfüllung nachstehender Kriterien, die für jeden Verkehrsdienst gesondert zu beurteilen sind:
Voraussetzung zur Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß den Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 26 Abs. 3 ist die Erfüllung nachstehender Kriterien, die für jeden Verkehrsdienst gesondert zu beurteilen sind: Voraussetzung zur Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 26 Absatz 3, ist die Erfüllung nachstehender Kriterien, die für jeden Verkehrsdienst gesondert zu beurteilen sind: