Art. 67 ScheckG Artikel 67.

Scheckgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
DREIZEHNTER ABSCHNITT.

Strafbestimmung.

Artikel 67.

(1) Unterbleibt die Einlösung eines Schecks, weil dem Aussteller zur Zeit der rechtzeitigen Vorlegung des Schecks zur Zahlung bei dem Bezogenen kein zur Scheckeinlösung verwendbares Guthaben zusteht, oder wird der Scheck wegen unzureichender Deckung nicht voll eingelöst, so ist über den Aussteller, sofern er nicht bei der Ausstellung des Schecks mit Grund annehmen konnte, daß zur Zeit der rechtzeitigen Vorlegung genügende Deckung vorhanden sein werde, eine Ordnungsstrafe in der Höhe bis zu zwanzig vom Hundert des nichtgedeckten Scheckbetrages, mindestens aber in der Höhe von 72 Euro zu verhängen. Die Strafe fließt der Gemeinde zu, in der der Aussteller seinen Wohnsitz hat; wenn ein solcher im Inland nicht besteht oder nicht bekannt ist, der Gemeinde, in der das Gericht, das die Strafe verhängte, seinen Sitz hat.

(2) Bei Zahlungsunfähigkeit ist die Ordnungsstrafe in Haft umzuwandeln. Die Dauer der Haft hat das Gericht zu bestimmen; sie darf zehn Tage nicht überschreiten.

(3) Die Ordnungsstrafe wird von dem Bezirksgericht verhängt, in dessen Sprengel der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; falls ein solcher im Inland nicht besteht, vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Das der Strafverhängung vorausgehende Verfahren richtet sich nach den VorschriftenBestimmungen des Kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208Außerstreitgesetzes.

(4) Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet, wenn ein Gericht durch einen vor ihm durchgeführten Prozeß von der mangelnden Deckung des Schecks Kenntnis erlangt, sonst auf Antrag des Inhabers des Schecks. Das Verfahren kann von Amts wegen nur binnen sechs Monaten seit der Vorlegung des Schecks zur Zahlung eingeleitet werden; die gleiche Frist gilt für den Antrag des Scheckinhabers auf Einleitung des Verfahrens.

(5) Die Ordnungsstrafe ist unbeschadet einer etwaigen strafgerichtlichen Verfolgung des Ausstellers wegen Betruges zu verhängen. Durch die Verhängung der Ordnungsstrafe werden die dem Inhaber des Schecks nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche nicht berührt. Neben ihnen kann der Inhaber des Schecks, auch wenn gegen den Aussteller die Ordnungsstrafe verhängt wurde, vom Aussteller Ersatz jenes Schadens begehren, der ihm durch die unterbliebene oder unvollständige Einlösung des Schecks verursacht wurde.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2004
DREIZEHNTER ABSCHNITT.

Strafbestimmung.

Artikel 67.

(1) Unterbleibt die Einlösung eines Schecks, weil dem Aussteller zur Zeit der rechtzeitigen Vorlegung des Schecks zur Zahlung bei dem Bezogenen kein zur Scheckeinlösung verwendbares Guthaben zusteht, oder wird der Scheck wegen unzureichender Deckung nicht voll eingelöst, so ist über den Aussteller, sofern er nicht bei der Ausstellung des Schecks mit Grund annehmen konnte, daß zur Zeit der rechtzeitigen Vorlegung genügende Deckung vorhanden sein werde, eine Ordnungsstrafe in der Höhe bis zu zwanzig vom Hundert des nichtgedeckten Scheckbetrages, mindestens aber in der Höhe von 72 Euro zu verhängen. Die Strafe fließt der Gemeinde zu, in der der Aussteller seinen Wohnsitz hat; wenn ein solcher im Inland nicht besteht oder nicht bekannt ist, der Gemeinde, in der das Gericht, das die Strafe verhängte, seinen Sitz hat.

(2) Bei Zahlungsunfähigkeit ist die Ordnungsstrafe in Haft umzuwandeln. Die Dauer der Haft hat das Gericht zu bestimmen; sie darf zehn Tage nicht überschreiten.

(3) Die Ordnungsstrafe wird von dem Bezirksgericht verhängt, in dessen Sprengel der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; falls ein solcher im Inland nicht besteht, vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Das der Strafverhängung vorausgehende Verfahren richtet sich nach den VorschriftenBestimmungen des Kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208Außerstreitgesetzes.

(4) Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet, wenn ein Gericht durch einen vor ihm durchgeführten Prozeß von der mangelnden Deckung des Schecks Kenntnis erlangt, sonst auf Antrag des Inhabers des Schecks. Das Verfahren kann von Amts wegen nur binnen sechs Monaten seit der Vorlegung des Schecks zur Zahlung eingeleitet werden; die gleiche Frist gilt für den Antrag des Scheckinhabers auf Einleitung des Verfahrens.

(5) Die Ordnungsstrafe ist unbeschadet einer etwaigen strafgerichtlichen Verfolgung des Ausstellers wegen Betruges zu verhängen. Durch die Verhängung der Ordnungsstrafe werden die dem Inhaber des Schecks nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche nicht berührt. Neben ihnen kann der Inhaber des Schecks, auch wenn gegen den Aussteller die Ordnungsstrafe verhängt wurde, vom Aussteller Ersatz jenes Schadens begehren, der ihm durch die unterbliebene oder unvollständige Einlösung des Schecks verursacht wurde.

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