§ 52 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst ein Mitglied nur zur Mitwirkung bei nicht mehr als fünf Aufführungen oder gegen ein die festen Bezüge der meisten übrigen an demselben Unternehmen angestellten Mitglieder weit übersteigendes Entgelt für nicht mehr als sechzig Aufführungen im Jahre verpflichtet (Gast), so entsteht ein Gastspielvertrag.
  2. (2)Absatz 2Auf Gastspielverträge finden die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 2 und 3, 11, 12, 14, 18, 21, 23, 29, Abs. 4, 30, 32, 35, 36 und 41 Abs. 3 keine Anwendung.Auf Gastspielverträge finden die Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz eins und 2, 9 Absatz 2 und 3, 11, 12, 14, 18, 21, 23, 29, Absatz 4,, 30, 32, 35, 36 und 41 Absatz 3, keine Anwendung.
§ 52 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.08.1922 bis 31.12.2010
  1. (1)Absatz einsIst ein Mitglied nur zur Mitwirkung bei nicht mehr als fünf Aufführungen oder gegen ein die festen Bezüge der meisten übrigen an demselben Unternehmen angestellten Mitglieder weit übersteigendes Entgelt für nicht mehr als sechzig Aufführungen im Jahre verpflichtet (Gast), so entsteht ein Gastspielvertrag.
  2. (2)Absatz 2Auf Gastspielverträge finden die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 2 und 3, 11, 12, 14, 18, 21, 23, 29, Abs. 4, 30, 32, 35, 36 und 41 Abs. 3 keine Anwendung.Auf Gastspielverträge finden die Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz eins und 2, 9 Absatz 2 und 3, 11, 12, 14, 18, 21, 23, 29, Absatz 4,, 30, 32, 35, 36 und 41 Absatz 3, keine Anwendung.
§ 52 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

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