§ 26 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Theaterbetriebsordnung gelten die Vorschriften des § 3, Zahl 4, des Gesetzes vom 15. Mai 1919, StGBl. Nr. 283, betreffend die Errichtung von Betriebsräten (jetzt: ArbVG).Für die Theaterbetriebsordnung gelten die Vorschriften des Paragraph 3,, Zahl 4, des Gesetzes vom 15. Mai 1919, StGBl. Nr. 283, betreffend die Errichtung von Betriebsräten (jetzt: ArbVG).
  2. (2)Absatz 2Besteht ein Betriebsrat nicht, so sind einseitige Änderungen und Ergänzungen der Theaterbetriebsordnung während der Vertragsdauer einem Mitgliede gegenüber nicht wirksam, wenn sie mit dem Vertrag im Widerspruche stehen oder den Bereich einer dienstlichen Anordnung überschreiten.
§ 26 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.08.1922 bis 31.12.2010
  1. (1)Absatz einsFür die Theaterbetriebsordnung gelten die Vorschriften des § 3, Zahl 4, des Gesetzes vom 15. Mai 1919, StGBl. Nr. 283, betreffend die Errichtung von Betriebsräten (jetzt: ArbVG).Für die Theaterbetriebsordnung gelten die Vorschriften des Paragraph 3,, Zahl 4, des Gesetzes vom 15. Mai 1919, StGBl. Nr. 283, betreffend die Errichtung von Betriebsräten (jetzt: ArbVG).
  2. (2)Absatz 2Besteht ein Betriebsrat nicht, so sind einseitige Änderungen und Ergänzungen der Theaterbetriebsordnung während der Vertragsdauer einem Mitgliede gegenüber nicht wirksam, wenn sie mit dem Vertrag im Widerspruche stehen oder den Bereich einer dienstlichen Anordnung überschreiten.
§ 26 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

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