§ 46 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 46 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Verfall von Gegenständen

Gegenstände, mit denen eine Postgesetzübertretung versucht oder begangen wurde, können für verfallen erklärt werden, soweit sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Der Erlös verfallener Gegenstände fällt dem Bund zu.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 30.05.1957 bis 31.12.1997
§ 46 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Verfall von Gegenständen

Gegenstände, mit denen eine Postgesetzübertretung versucht oder begangen wurde, können für verfallen erklärt werden, soweit sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Der Erlös verfallener Gegenstände fällt dem Bund zu.

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